Bei den Verpflegungspauschalen muss zwischen ein- und mehrtägigen Geschäftsreisen unterschieden werden. Bei mehreren auswärtigen Tätigkeiten an einem Tag werden die Abwesenheitszeiten zusammengerechnet. Ergibt die Summe mehr als 8 Stunden, kann ab 2020 eine Verpflegungspauschale von 14 EUR beansprucht werden. Bei mehrtägigen Reisen gibt es für den Anreise- und Abreisetag immer eine Verpflegungspauschale von 14 EUR, auch wenn die Abwesenheit nicht mehr als 8 Stunden beträgt.
Eintägige Reise: 8 Stunden und weniger | 0 EUR |
Eintägige Reise: mehr als 8 Stunden | 14 EUR |
Mehrtägige Reise: | |
a) Anreisetag unabhängig von der Abwesenheit | 14 EUR |
b) Abreisetag unabhängig von der Abwesenheit | 14 EUR |
Abwesenheit pro Tag: 24 Stunden | 28 EUR |
Reise über 2 Tage ohne Übernachtung bei einer Abwesenheit von insgesamt mehr als 8 Stunden | 14 EUR |
Tab. 1: Verpflegungspauschalen für Geschäftsreisen des Unternehmers ab 2020
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