Ein Unternehmer aus Meckenheim hat eine Betriebsstätte in Bonn (Entfernung: 20 km). Außerdem unterhält er noch im 120 km entfernten Gelsenkirchen eine 2. Betriebsstätte. Er fährt mit seinem Firmenwagen (Bruttolistenpreis 30.000 EUR) an 200 Tagen im Jahr zur 20 km entfernten Betriebsstätte. An 2 Tagen im Monat (insgesamt an 24 Tagen im Jahr) fährt er zur 120 km entfernten Betriebsstätte in Gelsenkirchen. Die nicht abziehbaren Betriebsausgaben ermittelt er wie folgt:
1. Fahrten zur 20 km entfernt liegenden Betriebsstätte
30.000 EUR × 0,03 % × 20 km × 12 Monate = | 2.160 EUR |
(Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) | |
abzüglich Entfernungspauschale von 20 km × 0,30 EUR × 200 Tage = | - 1.200 EUR |
Differenz = nicht abziehbare Betriebsausgaben | 960 EUR |
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1880/2130 | Unentgeltliche Wertabgaben | 960 | 4680/6690 | Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) | 960 |
2. Fahrten zur 120 km entfernt liegenden Betriebsstätte
Die Entfernungspauschale wird nur für Fahrten zur ersten Betriebsstätte angesetzt, die den Mittelpunkt einer dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit bildet (= erste Betriebsstätte). Das bedeutet, dass die Fahrten nach Gelsenkirchen als Geschäftsreisen (auswärtige Tätigkeiten) einzustufen sind, sodass die Fahrtkosten uneingeschränkt abziehbar sind.
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