Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontenbezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | eigener Kontenplan | Bilanz/GuV-Position |
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand | 4554 | 6664 | sonstige betriebliche Aufwendungen | |
Pauschale Steuern für Arbeitnehmer | 4198 | 6039 | Löhne und Gehälter |
So kontieren Sie richtig!
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die Verpflegungspauschalen lohnsteuerfrei erstatten. Allerdings muss der Arbeitgeber, wenn er seinem Arbeitnehmer eine kostenlose Mahlzeit zur Verfügung stellt, die Verpflegungspauschale kürzen. Der Arbeitgeber kann den doppelten Betrag (berechnet von der ungekürzten Verpflegungspauschale) erstatten, wenn er diesen pauschal mit 25 % versteuert. Der Unternehmer bucht die Erstattung der Verpflegungspauschale auf das Konto "Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand" 4664 (SKR 03) bzw. 6664 (SKR 04). Die pauschale Steuer bucht er auf das Konto "Pauschale Steuern für Arbeitnehmer" 4198 (SKR 03) bzw. 6039 (SKR 04).
Buchungssatz:
Reisekosten Arbeitnehmer Verpflegungsmehraufwand |
an Bank |
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