Treffpunktfahrten und Fahrten in ein weiträumiges Arbeitsgebiet sind keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, sondern fallen unter den Reisekostenbegriff der beruflichen Auswärtstätigkeit. Weder der gleichbleibende Treffpunkt noch das weiträumige Arbeitsgebiet erfüllen die Voraussetzungen einer betrieblichen Einrichtung. Gleichwohl zählen die hierbei anfallenden Fahrtkosten nicht zu den begünstigten Reisekosten.

Das Gesetz fingiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung mit den Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Arbeitgeber, soweit der Arbeitnehmer

  • keine erste Tätigkeitsstätte hat und
  • aufgrund der arbeitsrechtlichen Weisungen seines Arbeitgebers zur Arbeitsaufnahme arbeitstäglich dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufsucht[1].

Fährt also der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsrechtlicher Anweisung zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft zum selben Ort, gilt für diese Fahrten die Regelung der Entfernungspauschale. Entscheidend ist, dass aufgrund der arbeitsrechtlichen Direktiven der Arbeitnehmer dauerhaft zu diesem Sammelpunkt kommen muss. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer sich aus freien Stücken dort einfindet, um von dort aus seinen Einsatzort zu erreichen, oder er den Abstellplatz auf einem öffentlichen Parkplatz innerhalb einer politischen Gemeinde selbst wählen kann.[2] Der Gesetzgeber hat den Ansatz der nachteiligen Entfernungspauschale deshalb daran geknüpft, dass der Arbeitnehmer diesen Ort oder das weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich zur Arbeitsaufnahme aufsuchen muss.[3]

Die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale gilt auch für die arbeitstäglichen Wege zum Sammel- bzw. Treffpunkt, wenn dieser von der weiter entfernt liegenden (Haupt-)Wohnung angetreten wird, sofern sich dort der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrten an einer näher zum Arbeitsplatz liegenden Wohnung des Arbeitnehmers unterbrochen werden.[4]

 
Wichtig

Entfernungspauschale nur bei typischerweise arbeitstäglichen Fahrten

Die Finanzverwaltung[5] wendet die gesetzlich fingierte Entfernungspauschale nur auf solche Sachverhalte an, in denen die Anfahrt des Arbeitnehmers zum Sammel-/Treffpunkt bzw. zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet nahezu ausschließlich arbeitstäglich erfolgt.[6] Arbeitnehmer, die regelmäßig mehrtägige Auswärtstätigkeiten unternehmen, sind nach der arbeitstäglichen Rechtsauslegung des Begriffs "typischerweise Aufsuchen" von der gesetzlichen Fiktion ausgeschlossen, z. B. Arbeitnehmer mit Einsätzen auf mehrtägigen Fernbaustellen, Lkw-Fahrer im ­Güterfernverkehr oder Flugpersonal mit Langstreckenflügen.

Arbeitstägliche Fahrten zum (Sammel-)Ort

Eine andere Auffassung vertreten das Sächsische Finanzgericht[7] und das Thüringer Finanzgericht[8], die den Begriff "arbeitstägliche Fahrt" dahingehend auslegen, dass eine typischerweise arbeitstägliche Anfahrt zu einem Sammelpunkt auch dann vorliegt, wenn zwar die Anfahrt von der Firma nicht an jedem Arbeitstag stattfindet, jedoch immer dann, wenn der Mitarbeiter von zu Hause zum Betrieb oder einen Sammelort fährt, um von dort beginnend seine Arbeit binnen eines Tages oder längerwährend auf einer Baustelle zu verrichten, und diese Fahrten einen gewissen Umfang nicht überscheiten. Der BFH hat sich der Auffassung des BMF angeschlossen und macht die gesetzliche Fiktion der Entfernungspauschale wie die Finanzverwaltung davon abhängig, dass der Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte den arbeitgeberseitig bestimmten (Sammel-)Ort "typischerweise arbeitstäglich" aufsucht.[9] Ein typischerweise fahrtägliches Aufsuchen des vom Arbeitgeber bestimmten Treffpunkts reicht nicht aus. Die gesetzliche Wortwahl lässt zwar an einzelnen Arbeitstagen Ausnahmen zu, z. B. infolge des Besuchs einer Fortbildungsveranstaltung oder eines unvorhersehbaren Arbeitseinsatzes. Die gesetzlich fingierte Entfernungspauschale findet deshalb nur auf solche Sachverhalte Anwendung, in denen die arbeitstägliche Anfahrt des Arbeitnehmers zum Sammel-/Treffpunkt der Normalfall ist. Arbeitnehmer, die infolge ihres betrieblichen Aufgabenbereichs regelmäßig mehrtägige Auswärtstätigkeiten unternehmen, sind daher von der gesetzlichen Fiktion ausgeschlossen. Bei Bau- und Montagearbeitern mit Auswärtseinsätzen ohne tägliche Rückkehr berechnet sich der Werbungskostenabzug für die jeweiligen Fahrten zum Sammelort nach den lohnsteuerlichen Reisekostenbestimmungen.

Fahrten zum Arbeitgebersammelpunkt

Die vom Gesetzgeber fingierte Gleichstellung mit den Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte umfasst 2 Fallgruppen.[10] Die nachteilige Entfernungspauschale für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gilt zum einen für die arbeitstäglichen Fahrten zu einem arbeitgeberseitig bestimmten (Sammel-)Ort, zum anderen für die arbeitstäglichen Fahrten in ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet.

Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte üben mit dem Verlassen ihrer Wohnung eine berufliche Auswärtstätigke...

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