Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

 

1.

land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 28 bis 49, § 26),

 

2.

Grundvermögen (§§ 50 bis 53, § 26),

 

3.

Betriebsvermögen (§§ 54 bis 66, § 26),

 

4.

sonstiges Vermögen (§§ 67 bis 69).

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