Leitsatz

Die Beförderung durch einen Skilift in einer geschlossenen Hallenanlage unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG.

 

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2008 einen Skibetrieb in einer geschlossenen Hallenanlage. Sie bot verschiedene Freizeitaktivitäten im Bereich des Wintersports an (Skipiste, Sessel- und Schlepplift für Ski- und Snowboardfahrer, Rodelbahn). Daneben bestand u.a. die Möglichkeit, einen Skilehrer zu buchen. Das zeitlich begrenzte Liftticket beinhaltete die Pistennutzung und die Liftbeförderung, das Ticket für den Verleihservice beinhaltete keine Pistennutzung, das Ticket für den Skilehrer beinhaltete Unterricht, wobei für die Liftbeförderung und eventuelles Leihmaterial eine gesonderte Abrechnung erfolgte. Im Falle einer Liftbeförderung und/oder Materialleihe wurden ebenfalls gesonderte Abrechnungen vorgenommen - das sog. Zipfelbobticket beinhaltete die Leihgebühr für den Zipfelbob und die Nutzung der Rodelbahn und Kombitickets beinhalteten i.d.R. Liftbeförderung, Verleih und Gastronomie. Skilifte konnten nur von Kunden genutzt werden, die ein entsprechendes Entgelt entrichtet hatten. Die Gefahr der unkontrollierten Nutzung der Liftanlage war nicht gegeben. Die Entgelte für das Liftticket versteuerte die Klägerin mit dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin mit der Möglichkeit zur Nutzung der Skipiste einschließlich des Skilifts eine Leistung eigener Art erbringe, die der Regelbesteuerung unterliege.

 

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Richter teilen die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach im vorliegendem Fall eine Leistung eigener Art und keine ermäßigt zu besteuernde Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG vorliegt. Seit dem 1.1.2008 unterliegt eine Beförderung von Personen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art der ermäßigten Besteuerung, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt oder innerhalb einer Gemeinde liegt. Die Liftbeförderung in der Skihalle stellt dort lediglich eine unselbstständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung dar, die in der Nutzungsmöglichkeit der Skipiste besteht und dem Regelsteuersatz unterliegt. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich beim Liftticket um eine Leistung eigener Art handelte, würde es sich um eine nichtteilbare Leistung handeln, die ihren wirtschaftlichen Kern in der Skiabfahrt hätte und ihr das Gepräge gibt. Nach Ansicht des Finanzgerichts ging auch die Klägerin offenbar davon aus, dass die Nutzung des Liftes für den Nutzer keine eigenständige Bedeutung habe, da ihre Werbung ausschließlich auf die Sportausübung, insbesondere die Skiabfahrt, ausgerichtet war und die Liftnutzung mit keinem Wort erwähnt wurde.

Nach der Gesetzesbegründung soll bei der Personenbeförderung mit Bergbahnen und sonstigen Aufstiegshilfen die ermäßigte Besteuerung nicht zuletzt wegen der sozialen Bedeutung in Betracht kommen, weil alternative Aufstiegsmöglichkeiten durch Individualverkehr insoweit ausscheiden. Der Gesetzgeber habe auf diese Begründung nur zurückgegriffen, weil im Freibereich Aufstiegshilfen nicht ausschließlich zur Skiabfahrt, sondern auch zur isolierten Auffahrt auf den Berg mit alternativen Folgezielen genutzt werden und insofern einen Bezug zum ebenfalls ermäßigt besteuerten öffentlichen Personennahverkehr besteht. Diese alternativen "Bergnutzungsmöglichkeiten" bestünden in einer Freizeithalle nicht.

 

Hinweis

Es spricht sicherlich viel dafür, dass es bei dem Erwerb des Lifttickets den Besuchern in erster Linie auf das Erlebnis "Skiabfahrt" ankommt und nicht auf die Beförderung zum Ausgangspunkt der Schussfahrt. Insofern ist die Entscheidung des Finanzgerichts nachvollziehbar, wenn es eine einheitliche Leistung annimmt, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Die Abgrenzung zu den Nutzungsmöglichkeiten der Besucher einer Skihalle zu den Skifahrern in einem offenen Skigebiet, (z.B. in den Alpen) wirkt allerdings gekünstelt. Wer in seinem Wintersporturlaub einen Skipass erwirbt, wird in erster Linie auch die Liftnutzung in Anspruch nehmen, um zum Ausgangspunkt für seine Abfahrt zu gelangen. Insofern müsste man sich dann schon fragen, ob die ermäßigte Besteuerung des § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG bei Freiluftbetrieben überhaupt zur Anwendung kommen soll, was allerdings ausdrücklich dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Eingeführt wurde die Steuerermäßigung mit dem Jahressteuergesetz vom 20.12.2007 zum 1.1.2008. Man wolle damit insbesondere die Wettbewerbsungleichheit mit Österreich beseitigen, wo die Umsätze ermäßigt besteuert wurden, was vor allen Dingen bei der Auffahrt zur Zugspitze angeblich zu größeren Wettbewerbsverzerrungen geführt haben soll.

Eine ermäßigt zu besteuernde Personenbeförderung mit sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen ist dem Grunde nach gegeben bei Sesselbahnen und Schleppliften für touristische Zwecke oder für die Ausübung von Winte...

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