vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein ermäßigter Steuersatz für Beförderung durch Skilift in geschlossener Halle

 

Leitsatz (redaktionell)

Mit der Beförderung per Skilift und der Möglichkeit zur Skiabfahrt wird eine einheitliche Leistung eigener Art und keine Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG erbracht. Der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG n.F. kommt daher nicht in Betracht.

 

Normenkette

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.06.2011; Aktenzeichen XI B 87/10)

BFH (Beschluss vom 28.06.2011; Aktenzeichen XI B 87/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin betrieb seit Oktober 2006 den Skibetrieb „XY” in P. Hierbei handelte es sich um eine geschlossene Hallenanlage, in der verschiedene Freizeitaktivitäten im Bereich des Wintersports erbracht wurden. In der Halle befanden sich u.a. eine Skipiste, ein Sessel- und Schlepplift für Ski- und Snowboardfahrer und eine Rodelbahn. Außerdem bestand die Möglichkeit, einen Skilehrer zu buchen. Für die verschiedenen Leistungen wurde das Entgelt durch Ausgabe verschiedener Tickets erhoben. Das zeitlich begrenzte „Liftticket” beinhaltete die Pistennutzung und die Liftbeförderung, das Ticket für den Verleihservice beinhaltete keine Pistennutzung, das Ticket für den Skilehrer beinhaltete Unterricht, wobei für die Liftbeförderung und eventuelles Leihmaterial eine gesonderte Abrechnung erfolgte, Events im Schnee beinhalteten die Nutzung von Pistenteilbereichen und fanden immer mit Animateur statt. Im Falle einer Liftbeförderung und/oder Materialleihe erfolgten gesonderte Abrechnungen, das Zipfelbobticket beinhaltete die Leihgebühr für den Zipfelbob und die Nutzung der Rodelbahn und Kombitickets beinhalteten in der Regel Liftbeförderung, Verleih und Gastronomie. Die Klägerin bot darüber hinaus weitere Leistungen innerhalb der Gastronomie und im Seminarbereich an. Sie wurden separat gebucht, abgewickelt und berechnet. Ferner verkaufte die Klägerin auch Schnee für Events und verlieh, baute und lieferte Schneemodule, wie z. B. Schneerutschen, Schneewurfwände und Schneebars.

Die Skilifte konnten nur von Kunden genutzt werden, die ein entsprechendes Entgelt entrichtet hatten. Die Gefahr der unkontrollierten Nutzung der Liftanlage durch Teilnehmer an Events und/oder Zipfelbobfahrer war nicht gegeben. Eine Beförderung ohne Ski oder Snowboard war am Schlepplift technisch nicht möglich. Außerdem war aus Sicherheitsgründen immer mindestens eine Aufsichtsperson am Einstieg der Lifte stationiert.

Die Klägerin wies auf dem „Liftticket” Umsatzsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 % aus. Der Beklagte unterwarf die Umsätze dem Regelsteuersatz und setzte die Umsatzsteuer entsprechend höher fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Klägerin ist der Auffassung, die von ihr im Zusammenhang mit der Liftbeförderung erbrachten Leistungen unterlägen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG dem ermäßigten Umsatzsatz von 7%. Beim „Liftticket”, das die Pistennutzung einschließlich der Liftbeförderung beinhaltete, stelle die Liftbeförderung die Hauptleistung und die Pistennutzung eine Nebenleistung dar. Maßgeblich für diese Bewertung sei die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Diesem gehe es beim Erwerb des Tickets hauptsächlich darum, auf die Skianhöhe befördert zu werden. Auf keinen Fall trete die Nutzung des Liftes hinter der Pistennutzung zurück, sondern habe für den Nutzer auch wirtschaftlich zumindest eine eigenständige Bedeutung. Da bei einer Freiluft-Skipiste der Durchschnittsverbraucher im Erwerb des Skipasses in erster Linie die Berechtigung sehe, die Infrastruktur der Bergbahnen- und Skiliftbetreiber in Form der Aufstiegshilfen zu nutzen, könne hinsichtlich eines Liftbetriebes im Innenbereich nichts anderes gelten. Der Verbraucher messe der Tatsache, dass die sportliche Betätigung unter einer Überdachung stattfinde, keine die Qualität des Vorgangs ändernde Bedeutung bei. Die Tatsache, dass die Nutzung einer Freiluftpiste ggf. ohne Liftnutzung möglich sei, wenn der Skifahrer bspw. zu Fuß aufsteige und dann abfahre, sei einzig darauf zurückzuführen, dass eine so weitgehende technische Absperrung, wie es bei der Halle zwangsläufig der Fall ist, bei einer Freiluftpiste nicht möglich sei. Dies sei aber unerheblich. Aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers sei sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich die Beförderungsleistung das prägende Element eines Lifttickets/Skipasses. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass in den Außen-Skigebieten die überwiegende Zahl der Ski-Touristen einen Skipass erwerbe, obwohl sie diesen, z. B. bei einem Aufstieg zu Fuß zur Ausübung Ihres Sports gar nicht benötigen würden. Im Innenbereich werde die Einschätzung, dass die Beförderungsleistung das prägende Element für den Durchschnittsverbraucher sei, noch dadurch verfestigt, dass die Besucher aufgrund der Möglichkeiten, mittels Sessel-/Schlepplifts befördert zu werden, sogar bereit ...

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