8.1 Zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte

 

Rz. 219

 
Kriterien HGB (nur Kapitalgesellschaften) IFRS
Definition Enthält keine ­Regelungen. Einzelne Vermögenswerte, betriebliche Teileinheiten oder CGUs, die veräußert werden sollen, werden als held for sale klassifiziert, wenn sie die Kriterien des IFRS 5.7-8 erfüllen und der Verkauf innerhalb eines Ein-Jahres-Zeitraums erfolgt.
 

Rz. 220

 
Abgrenzungskriterien Enthält keine Regelungen.

Gem. IFRS 5.7-11:

  • Es handelt sich um Vermögenswerte des Anlagevermögens.
  • Verpflichtung zur Veräußerung durch Veräußerungsplan.
  • Sofortige Verfügbarkeit für Veräußerung.
  • Veräußerung muss als hoch wahrscheinlich (> 50 %) anzusehen sein.
  • Die Veräußerung wird innerhalb von 12 Monaten erwartet.
  • Werden Vermögenswerte mit der Absicht der Weiterveräußerung erworben, werden sie bereits bei Zugang als held for sale klassifiziert.
 

Rz. 221

 
Zeitpunkt der erstmaligen Klassifizierung Enthält keine Regelungen.
  • Sobald die Abgrenzungskriterien zum Abschlussstichtag erfüllt sind.
  • Es kommt zu Anhangangaben zur geplanten Veräußerung hinsichtlich sachlicher und zeitlicher Hinsicht, wenn die Kriterien nach dem Stichtag, aber vor der Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung erfüllt sind (IFRS 5.12).
 

Rz. 222

 
Bewertung Enthält keine Regelungen.
  • Ansatz zum niedrigeren Wert aus dem Vergleich von Buchwert des Vermögenswertes mit seinem Nettoveräußerungspreis (IFRS 5.15).
  • Eine planmäßige Abschreibung ist nicht mehr zulässig (IFRS 5.25).
 

Rz. 223

 
Bewertung nach Aufgabe der ­Veräußerungsabsicht Enthält keine Regelungen. Ansatz zum niedrigeren Wert aus dem Vergleich des ursprünglichen Buchwertes vor Klassifizierung als held for sale, korrigiert um die Abschreibungen, die sich ergeben hätten, wenn der Vermögenswert nicht umgruppiert worden wäre, und den erzielbaren Betrag i. S. v. IAS 36 (IFRS 5.27).

8.2 Aufgegebene Geschäftsbereiche

 

Rz. 224

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Definition
  • Enthält keine Regelungen.
  • Regelungen zur Einstellung und Abspaltung finden sich im UmwG.

Ein aufgegebener Geschäftsbereich ist ein Unternehmensteil, der zur Veräußerung steht oder aufgegeben werden soll und gem. IFRS 5.32:

  • einen wesentlichen Geschäftszweig darstellt,
  • einen geografisch abgrenzbaren Bereich repräsentiert,
  • einen Bestandteil eines einzelnen, formellen Unternehmensplans bildet oder
  • es sich um ein Tochterunternehmen handelt, das mit Weiterveräußerungsabsicht erworben wurde.
 

Rz. 225

 
Geschäftsbereich Enthält keine Regelungen. Umfasst Tätigkeiten und Cash­flows, die sowohl operativ als auch für die Berichterstattung eindeutig vom Unternehmen getrennt werden können (IFRS 5.31).
 

Rz. 226

 
Zeitliche ­Erfassung Enthält keine Regelungen. Sobald die Kriterien, die unter der Rz. 218 genannt sind, erfüllt sind.
 

Rz. 227

 
Erfolgsrechnerische ­Teilkomponenten Enthält keine Regelungen.

Es hat ein separater Ausweis der aufgegebenen Geschäftsbereiche in GuV und Kapitalflussrechnung zu erfolgen (IFRS 5.33-5.34). Dabei ist wie folgt vorzugehen:

  • Nach Klassifizierung des Geschäftsbereichs als discontinued operation ist das gesamte Periodenergebnis der Einheit separat in der GuV zu erfassen; es erfolgt keine zeitanteilige Zurechnung.
  • Anpassung der für Vergleichszwecke ausgewiesenen Vorjahreszahlen.
  • Entsprechendes gilt für die wahlweise vorzunehmenden Angaben der Cashflows in der Kapitalflussrechnung oder im Anhang.
 

Rz. 228

 
Ansatz und Bewertung Enthält keine Regelungen. Es gelten dieselben Regeln, wie sie für die Vermögenswerte held for sale vorgestellt wurden.

8.3 Aktienkursorientierte Vergütungsformen (share-based payments)

 

Rz. 229

 
Kriterien HGB (nur Kapital­gesellschaften) IFRS
Definition Gewähren dem Inhaber die Möglichkeit (keine Verpflichtung), Aktien des arbeitgebenden Unternehmens innerhalb einer bestimmten Zeit zu zeichnen (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG).

Anteilsbasierte Vergütungen, die mit Eigenkapitalinstrumenten erbracht werden (Aktienoptionen):

  • gewähren dem Inhaber die Möglichkeit (keine Verpflichtung), Aktien des arbeitgebenden Unternehmens innerhalb einer bestimmten Zeit zu zeichnen, oder
  • Gewährung von Eigenkapitalinstrumenten zur Vergütung von erhaltenen Gütern und Dienstleistungen.

Anteilsbasierte Vergütungen mit Barausgleich (aktienbezogene Wertsteigerungsrechte):

  • gewähren einen Bar- bzw. Differenzenausgleichsanspruch während eines bestimmten Zeitraumes, der sich auf die positive Differenz zwischen dem aktuellen Kurs der Aktie und dem Basispreis der Wertsteigerungsrechte bezieht.

Anteilsbasierte Vergütungen mit Zahlungsalternative:

  • Es besteht ein Wahlrecht entweder Aktien oder Zahlungsmittel/-äquivalente übereignet zu bekommen (IFRS 2.2).
 

Rz. 230

 
Ansatz
  • Die Bewertung der Bezugsrechte und sonstigen aktienbasierten Vergütungen erfolgt zum Zeitpunkt der rechtsverbindlichen Zusage (DRS 17.29).
  • Anhangangaben gem. § 285 Nr. 9a HGB. Ab Gj. 2021 eigener Vergütungsbericht nach § 162 AktG.
  • Erfüllen die erhaltenen Güter und Dienstleistungen die Ansatzkriterien eines Vermögenswertes nicht, muss die Gegenleistung aufwandswirksam erfasst werden (z. B. bei der Vergütung von Arbeitsleistungen) (IFRS 2.8).
  • Die Position, in der die Aktivierungs- bzw. Aufwandsbuch...

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