Wird eine Rechnung über einen z. B. Juli-Umsatz (2020) mit der alten Umsatzsteuer 19 % bzw 7 % abgerechnet, liegt ein "unrichtiger" Steuerausweis i. S. § 14c Abs. 1 UStG vor. Ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers ist insoweit nicht möglich.[1] Eine Rechnungsberichtigung ist möglich.

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