Ein unrichtiger Umsatzsteuerausweis[1] liegt vor, wenn:

  • die USt zu hoch ausgewiesen ist => Vorsteuerabzug nur i. H. d. kleineren "richtigen" USt-Betrags => Berichtigung möglich. Hierunter fällt auch ein 19- bzw. 7 %-iger Steuerausweis für Lieferungen und Leistungen im 2. Halbjahr 2020 (Absenkung auf 16 % bzw 5 %) oder bei Speiseumsätzen im Gastronomiebereich (Absenkung auf 5 % statt 19 % im 2. Halbjahr 2020 bzw. 7 % statt 19 % im 1. Halbjahr 2021).
  • die USt zu niedrig ausgewiesen ist => Vorsteuerabzug nur i. H. d. kleineren ausgewiesenen USt-Betrags => Berichtigung möglich. Hierunter fallen auch Rechnungen, die nach dem 31.12.2020 bzw. 30.6.2021 (Speiseumsätze Gastronomiebereich), auf welchen mit den abgesenkten Steuersätzen abgerechnet wird.
  • bei nicht steuerbaren Geschäftsveräußerungen Steuer ausgewiesen wird oder wenn Optionen[2] rückgängig gemacht werden. In diesen Fällen ist eine Abstimmung mit dem Finanzamt des Leistungsempfängers notwendig.

In folgenden Fällen wird die Umsatzsteuer unberechtigt[3] ausgewiesen:

  • Umsatzsteuerausweis durch Kleinunternehmer => kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Umsatzsteuerausweis durch Nichtunternehmer: => kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Eine nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung wird abgerechnet (Schein- oder Gefälligkeitsrechnung) => kein Vorsteuerabzug möglich.
  • Die abgerechnete Leistung wird unrichtig bezeichnet (Büromaschine/TV-Gerät, Maschine/Schrott, Lieferung von Sachen/Personalgestellung, Malerarbeiten Büro/Wohnung) => kein Vorsteuerabzug möglich.
 
Praxis-Tipp

Zuständiges Finanzamt

Die Berichtigung bei unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer ist beim Finanzamt des Leistenden zu beantragen. In Absprache mit dem Finanzamt des Leistungsempfängers ist sicherzustellen, dass keine Vorsteuer geltend gemacht wird.

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