Hierunter fallen die Fälle:

  • Anwendung von 7 % statt 19 % Umsatzsteuer
  • Zu niedriger "Coronasteuersatz" 16 % und 5 % – es werden 5 % ausgewiesen, der richtige Steuersatz wäre 16 %.
  • Versehentliche Steuerfreistellung, ohne dass ein tatsächlicher Befreiungsgrund vorliegt
 
Praxis-Beispiel

Rechnungsberichtigung: Unrichtiger, zu niedriger Steuerausweis – 7 % statt 19 %

Käufer K erwirbt von Verkäufer V Mineralwasser. Mineralwasser muss mit dem Regelsteuersatz (19 %) versteuert werden.[1]

V berechnet K: 20.000 EUR zzgl. 7 % Umsatzsteuer = 1.400 EUR.

Behandlung beim Verkäufer

V schuldet die gesetzlich maßgebende Umsatzsteuer. Das sind 19/119 aus 21.400 EUR = 3.416,81 EUR.

V muss auf das Regelsteuersatzkonto buchen, obwohl auf der Rechnung die falsche Steuer steht:

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 21.400 8400 Erlöse 19 % USt[2] 21.400
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 21.400 4400 Erlöse 19 %[3] 21.400

Behandlung beim Käufer

K darf nur die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.[4]

K muss buchen:

 

Konto

SKR 03 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 03 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
3200 Wareneinkauf 20.000 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 21.400
1570 Vorsteuer 1.400      
 

Konto

SKR 04 Soll
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR

Konto

SKR 04 Haben
Kontenbezeichnung

Betrag

EUR
5200 Wareneinkauf 20.000 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 21.400
1400 Vorsteuer 1.400      
[2] Automatikkonto.
[3] Automatikkonto.

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