Rz. 1

Bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (§§ 4 Abs. 1, 5 EStG) kommt es für die Gewinnauswirkung von Erträgen und Aufwendungen nicht in erster Linie auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung oder Verausgabung an. Da der Gewinn zeit- bzw. periodengerecht zu ermitteln ist, sind Einnahmen und Ausgaben, die wirtschaftlich nicht oder nicht nur das Wirtschaftsjahr der Vereinnahmung oder Verausgabung betreffen, abzugrenzen, um diese Einnahmen bzw. Ausgaben jenem Wirtschaftsjahr zuzuordnen, deren Erträge bzw. Aufwendungen sie wirtschaftlich nach dem Verursachungsprinzip sind. Insofern wird die Rechnungsabgrenzung[1] notwendig, wenn zeitraumbezogene Erträge bzw. Aufwendungen und die diesen zuzuordnenden Einnahmen bzw. Ausgaben in verschiedene Abrechnungsperioden fallen.[2]

 

Rz. 2

Die gesetzlichen Bestimmungen des Handels- und Steuerrechts führen dazu, dass für die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben spätestens bei der Aufstellung des Jahresabschlusses zu ermitteln ist, ob sie dem abgelaufenen Wirtschaftsjahr oder späteren Zeiträumen wirtschaftlich und sachlich zugeordnet werden müssen. Enthalten die Aufwands- und Ertragskonten Beträge, die auf eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag entfallen, müssen diese im Interesse einer periodengerechten Gewinnermittlung mithilfe der Rechnungsabgrenzungsposten abgegrenzt werden.

 

Rz. 3

Die als "Relikt der dynamischen Bilanztheorie"[3] anzusehenden Korrekturposten können hinsichtlich des Zeitpunkts des Zahlungsvorgangs in antizipative und transitorische Abgrenzungsposten unterschieden werden, die wiederum jeweils als aktive und passive Posten vorliegen können.

[1] Vgl. grundlegend zu diesem Beitrag Ritzrow, StBp 1998, S. 10 ff., S. 39 ff.
[2] Vgl. Ollinger, Latente Steuern im handelsrechtlichen Einzelabschluss, 2015, S. 187 (Diss.).
[3] Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 2017, § 250 HGB Rz. 1.

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