In die Bemessung eines transitorischen Rechnungsabgrenzungspostens sind nur Ausgaben und Einnahmen einzubeziehen, die zugleich auch Aufwand und Ertrag darstellen. Daher ist die Umsatzsteuer i. d. R. nicht einzubeziehen, da diese erfolgsneutral ist. Etwas anderes kann für nicht abziehbare Vorsteuer (§ 15 Abs. 2 UstG) gelten. Diese ist ggf. mit dem Hauptbetrag abzugrenzen. Soweit Umsatzsteuer auf Vorauszahlungen entsteht und diese beim vorauszahlenden Kaufmann abziehbar ist, ist diese als abziehbare Vorsteuer zu buchen.

 
Praxis-Beispiel

Fliesenleger Hans Groß hat am 1.12.01 vereinbarungsgemäß für geliehene Werkzeuge 2.380 EUR für die Nutzung im Dezember und Januar gezahlt. Der Vermieter hat eine ordnungsgemäße Rechnung über den angeforderten Betrag ausgestellt. Die nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 UstG abziehbare Vorsteuer ist nicht in dem Rechnungsabgrenzungsposten zu berücksichtigen.

Vorschlag zur Buchung am 1.12.01

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4985/6845 Werkzeuge und Kleingeräte 1.000 1200/1800 Bank 2.380
0980/1900 Aktive Rechnungsabgrenzung 1.000      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 380      

Weitergehend als § 250 HGB verlangt § 5 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG auch die aktive Abgrenzung von als Aufwand berücksichtigter Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen. Diese Regelung betrifft die Abgrenzung der Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen beim Empfänger der Anzahlung. Bei der Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) gem. § 20 UStG und der Mindest-Ist-Versteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 4 UStG entsteht die Umsatzsteuer bereits aus Anzahlungen auf noch zu erbringende Leistungen. Handelsrechtlich ist die erhaltene Anzahlung nach der Nettomethode zu erfassen.[1] Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG ist die Umsatzsteuer in diesem Fall aktivisch in der Steuerbilanz abzugrenzen (Bruttomethode).

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer Hans Groß hat am 15.12.01 eine Anzahlung für eine im Folgejahr 02 zu erbringende Lieferung i. H. v. 2.380 EUR erhalten.

Buchungsvorschlag zur Behandlung der Anzahlung (Handelsbilanz)

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 2.380 1719/3280 Erhaltene Anzahlungen – Restlaufzeit 1 Jahr 2.000
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 380

Die steuerliche Abbildung gem. § 5 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EStG soll an steuerlichen Buchungssätzen verdeutlicht werden. Dabei wird die Umsatzsteuer zur Vermeidung eines Aufwands abgegrenzt.

Buchungsvorschlag zur Behandlung der Anzahlung (Steuerbilanz)

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 2.380 1719/3280 Erhaltene Anzahlungen – Restlaufzeit 1 Jahr 2.380
0985/1930 Als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf Anzahlungen 380 1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 380

In der Praxis wird die handelsrechtliche Abbildung für die Steuerbilanz oftmals nicht korrigiert.[2] In ihrer Gewinnauswirkung ergeben sich zwischen beiden Methoden keine Unterschiede.

[1] Vgl. Schubert, in: Beck'scher Bilanzkommentar, § 266 HGB, 12. Aufl., Rz. 226.
[2] Vgl. Horschitz/Groß/Franck/Guschl/Kirschbaum/Schusteck: Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 15. Aufl., 2018, S. 469.

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