In die Bemessung eines transitorischen Rechnungsabgrenzungspostens sind nur solche Ausgaben und Einnahmen einzubeziehen, die zugleich Aufwand oder Ertrag darstellen. Die Umsatzsteuer bleibt daher grundsätzlich unberücksichtigt, da sie erfolgsneutral ist.
Vorsteuer: Vorsteuerbeträge sind regelmäßig nicht Bestandteil eines Rechnungsabgrenzungspostens, da sie keinen Aufwand darstellen. Eine Ausnahme gilt für nicht abziehbare Vorsteuer (§ 15 Abs. 2 UStG). Diese ist als Aufwand zu behandeln und daher zusammen mit dem zugrunde liegenden Betrag abzugrenzen. Entsteht Vorsteuer im Zusammenhang mit Vorauszahlungen und ist diese abziehbar, ist sie gesondert als abziehbare Vorsteuer zu erfassen und nicht in die Rechnungsabgrenzung einzubeziehen.
Umsatzsteuer: Auch die Umsatzsteuer ist grundsätzlich erfolgsneutral und daher nicht Bestandteil eines Rechnungsabgrenzungspostens. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch im Steuerrecht: Nach § 5 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG ist Umsatzsteuer, die im Zusammenhang mit erhaltenen Anzahlungen bereits als Aufwand berücksichtigt wurde, aktiv abzugrenzen. Dies betrifft insbesondere Fälle der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) gem. § 20 UStG sowie der Mindest-Ist-Versteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 a) Satz 4 UStG. In diesen Fällen entsteht die Umsatzsteuer bereits mit dem Zahlungseingang, obwohl die zugrunde liegende Leistung noch nicht erbracht wurde.
Handelsrechtlich werden erhaltene Anzahlungen nach der Nettomethode erfasst, sodass sich insoweit Unterschiede zur Steuerbilanz ergeben können. In der Praxis wird die handelsrechtliche Behandlung jedoch häufig auch steuerlich übernommen, da sich in der Gesamtbetrachtung keine Unterschiede in der Gewinnauswirkung ergeben.
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