Rz. 65
Vereinnahmt ein Unternehmer eine Anzahlung oder eine Vorauszahlung für eine noch zu erbringende Leistung, muss er diesen Zahlungseingang als Verbindlichkeit[1] auf dem Konto "Erhaltene Anzahlungen" verbuchen, da noch keine Gewinnrealisierung eingetreten ist. Umsatzsteuerlich ist die enthaltene Umsatzsteuer auf erhaltene Anzahlungen gemäß dem Grundsatz der "Mindest-Ist-Besteuerung" bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde.[2]
Aus diesem Grund ist eine Umsatzsteuer-Verbindlichkeit[3] gegenüber dem Finanzamt auszuweisen. Um diesen Vorgang in der Bilanz abzubilden sind grundsätzlich 2 Möglichkeiten denkbar: die Erfassung der Anzahlung des Kunden nach der sogenannten Bruttomethode oder nach der Nettomethode.
Kunde K bestellt gegen Jahresende (Jahr 01) eine Lieferung im Nettowert von 50.000 EUR zuzüglich 19 % USt = 9.500 EUR, insgesamt also 59.500 EUR. K leistet bei Bestellung eine Anzahlung in Höhe von 25.000 EUR plus 19 % USt = 4.750 EUR, insgesamt 29.750 EUR. Die Lieferung erfolgt im Folgejahr 02.
Variante 1: Verbuchung der Anzahlung nach der Nettomethode:
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200 | Bank | 29.750 EUR | 1718[4] | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % UStG (Verbindlichkeiten) | 25.000 EUR |
1776 | Umsatzsteuer 19 % | 4.750 EUR |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1800 | Bank | 29.750 EUR | 3272[5] 3806 |
Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % UStG (Verbindlichkeiten) | 25.000 EUR |
3806 | Umsatzsteuer 19 % | 4.750 EUR |
Auf dem Konto Anzahlungen wird der Nettobetrag ausgewiesen. Dies ist m. E. die wirtschaftlich richtige Darstellung, da sich der Leistungserbringer nur hinsichtlich des Nettobetrages im Erfüllungsrückstand befindet. Die Umsatzsteuer ist für den Unternehmer erfolgsneutral. Bei der Nettomethode wird der Anspruch des Finanzamtes auf Umsatzsteuer folgerichtig separat betrachtet und ohne Gewinnauswirkung verbucht.
Variante 2: Verbuchung der Anzahlung nach der Bruttomethode (handelsrechtlich nicht zulässig):
Konto SKR 03 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200 | Bank | 29.750 EUR | 1719 | Erhaltene Anzahlungen | 29.750 EUR |
0985 | Als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf Anzahlungen | 4.750 EUR | 1776 | Umsatzsteuer 19 % | 4.750 EUR |
Konto SKR 04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1800 | Bank | 29.750 EUR | 3280 | Erhaltene Anzahlungen | 29.750 EUR |
1930 | Als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf Anzahlungen | 4.750 EUR | 3806 | Umsatzsteuer 19 % | 4.750 EUR |
Bei Anwendung der Bruttomethode kommt es zu einer "Doppelbuchung" des Umsatzsteuerbetrags auf der Passivseite der Bilanz. Der Betrag wird sowohl auf dem Konto Anzahlungen (= Verbindlichkeit bzw. Erfüllungsrückstand gegenüber dem Kunden) als auch auf dem Konto Umsatzsteuer (= Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt) erfasst. Dadurch ergäbe sich zwangsläufig eine Aufwandsmehrung im Soll und somit eine verzerrte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens. Zum Ausgleich dieser Aufwandsbuchung ist in der Steuerbilanz zwingend ein aktiver Abgrenzungsposten zu bilden.[6]
Das frühere HGB-Aktivierungswahlrecht[7] für als Aufwand erfasste Umsatzsteuer auf Anzahlungen ist im Zuge des BilMoG[8] aufgehoben worden. Nach herrschender Meinung ist dies als faktischer Zwang zur Anwendung der Nettomethode in der Handelsbilanz zu werten.[9]
Rz. 66
vorläufig frei
Rz. 67
vorläufig frei
Rz. 68
vorläufig frei
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