Weiterhin regelt § 250 HGB die aktive Abgrenzung eines Unterschiedsbetrags aus der Aufnahme von Verbindlichkeiten (Disagio). Übersteigt der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit deren Ausgabebetrag, so darf der Unterschiedsbetrag (Wahlrecht) in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.

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