Das Disagio stellt handelsrechtlich einen Sonderposten (Rechnungsabgrenzungsposten) dar.[1] Im Unterschied zu den "klassischen" Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 Abs. 1 HGB besteht für das Disagio kein Bilanzierungsgebot. Abschreibung und Bilanzausweis dieses Bilanzpostens sind gegenüber den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abweichend geregelt.[2]
Regelungen des Disagios nach Handelsrecht | ||
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Aktivierung | Der Unterschiedsbetrag (Disagio) darf in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden. Aktivierungswahlrecht |
§ 250 Abs. 3 Satz 1 HGB |
Abschreibung | Der Unterschiedsbetrag (Disagio) ist durch planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen. Abschreibungsgebot |
§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB |
Die Abschreibungen des Unterschiedsbetrags können auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden. Wahlrecht zur Laufzeit |
§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB | |
Bilanzausweis | Bei Aktivierung: Aufnahme in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz | § 250 Abs. 3 Satz 1 HGB |
Zusätzlich für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften: Gesonderter Ausweis in der Bilanz oder Angabe im Anhang Personengesellschaften, die nicht unter den § 264a HGB fallen, sind hiervon befreit. Einzelkaufleute sind berechtigt, sonstige Rechnungsabgrenzungsposten und ein aktiviertes Disagio in einer Position auszuweisen. Ausweisgebot |
§ 268 Abs. 6 HGB |
Tab. 1: Handelsrechtliche Regelungen zum Disagio.
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