Das Disagio stellt handelsrechtlich einen Sonderposten (Rechnungsabgrenzungsposten) dar.[1] Im Unterschied zu den "klassischen" Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 Abs. 1 HGB besteht für das Disagio kein Bilanzierungsgebot. Abschreibung und Bilanzausweis dieses Bilanzpostens sind gegenüber den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abweichend geregelt.[2]

 
Regelungen des Disagios nach Handelsrecht
Aktivierung

Der Unterschiedsbetrag (Disagio) darf in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden.

Aktivierungswahlrecht
§ 250 Abs. 3 Satz 1 HGB
Abschreibung

Der Unterschiedsbetrag (Disagio) ist durch planmäßige jährliche Abschreibung zu tilgen.

Abschreibungsgebot
§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB

Die Abschreibungen des Unterschiedsbetrags können auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden.

Wahlrecht zur Laufzeit
§ 250 Abs. 3 Satz 2 HGB
Bilanzausweis Bei Aktivierung: Aufnahme in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz § 250 Abs. 3 Satz 1 HGB

Zusätzlich für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und KapCo-Gesellschaften: Gesonderter Ausweis in der Bilanz oder Angabe im Anhang

Personengesellschaften, die nicht unter den § 264a HGB fallen, sind hiervon befreit. Einzelkaufleute sind berechtigt, sonstige Rechnungsabgrenzungsposten und ein aktiviertes Disagio in einer Position auszuweisen.

Ausweisgebot
§ 268 Abs. 6 HGB

Tab. 1: Handelsrechtliche Regelungen zum Disagio.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge