Auch ein für Umsatzsteuer auf Anzahlungen gebildeter Rechnungsabgrenzungsposten stellt keinen "klassischen" Rechnungsabgrenzungsposten dar; er soll ebenfalls die Gewinnwirkung der Umsatzsteuer neutralisieren. Dies gilt steuerrechtlich generell; handelsrechtlich besteht wiederum ein Aktivierungsverbot.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG unterliegen Anzahlungen bereits bei Vereinnahmung der Umsatzsteuer, gleich, ob die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird oder nicht. Da die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Anzahlung vereinnahmt worden ist, muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Die entsprechende Gewinnauswirkung wird durch einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten neutralisiert.

 
Praxis-Beispiel

Umsatzsteuer auf Anzahlungen

Ein Unternehmen fordert Anfang Dezember 01 eine Anzahlung für eine im März 02 zu liefernde Maschine in Höhe von 23.800 EUR (20.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer), die der Kunde umgehend überweist.

Das Gegenkonto zu der Gutschrift auf dem Bankkonto von 23.800 EUR ist das Konto erhaltene Anzahlungen, das mit 23.800 EUR zu belasten ist. Da das Finanzamt für Dezember Anspruch auf 3.800 EUR Umsatzsteuer hat, diese aber erfolgsneutral bleiben soll, ist anschließend zu buchen: Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten 3.800 EUR an Sonstige Verbindlichkeiten 3.800 EUR.

Mit Stellung der Schlussrechnung ist der Rechnungsabgrenzungsposten aufzulösen, indem der Betrag von 3.800 EUR gegen das Konto erhaltene Anzahlungen ausgebucht wird.

 
Praxis-Tipp

Vereinfachung durch Nettomethode

Die komplizierten Buchungen bei erhaltenen Anzahlungen unter Einbeziehung eines Rechnungsabgrenzungspostens lassen sich vermeiden, wenn statt der vorstehenden Bruttomethode auf die Nettomethode zurückgegriffen wird. Das bedeutet im Beispielsfall, dass der Gutschrift auf dem Bankkonto von 23.800 EUR auf der Passivseite der Bilanz 20.000 EUR erhaltene Anzahlungen und 3.800 EUR sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt gegenüberstehen.

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