Rz. 118

Der Leistungsempfänger kann die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach der Rechtsprechung des BFH[1] und der Verwaltungsauffassung geltend machen, sobald die Leistung ausgeführt und die Rechnung beim Leistungsempfänger eingegangen ist.[2] Wenn, wie dies im Geschäftsleben üblich ist, zunächst die Leistung erbracht wird und erst danach darüber eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erbracht wird, ist der Vorsteuerabzug zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem beide Voraussetzungen erstmals vorliegen.[3] Somit ist der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung in dem Besteuerungszeitraum (Voranmeldungszeitraum) vorzunehmen, in dem die Rechnung beim Leistungsempfänger tatsächlich eingeht. Auf das Rechnungsdatum oder die Bezahlung kommt es nicht an.

[2] Zu der Rückwirkung bei der Berichtigung von Rechnungen vgl. Rz. 53 ff.

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