Rz. 45

Zusätzlich zum Entgelt ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, anzugeben, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG. Da Vereinbarungen über Entgeltminderungen auch Bestandteil der Rechnung sind, gelten die Formerfordernisse für Rechnungen auch für Entgeltminderungen. Für den Fall, dass die Entgeltminderungsvereinbarung in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag angegeben sind, nicht enthalten ist, ist es nach Auffassung der Verwaltung ausreichend, wenn die Entgeltminderungsvereinbarung schriftlich beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger oder dem jeweils beauftragten Dritten vorliegen. Allerdings müssen in dem Dokument, in dem das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag zusammengefasst angegeben sind, die anderen Dokumente bezeichnet werden, aus denen sich die übrigen Angaben ergeben, § 31 Abs. 1 UStDV.[1]

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