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Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG muss in einer Rechnung die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben werden. Sinn und Zweck der Bezeichnung der Leistung ist u. a. die Sicherstellung der Nachprüfbarkeit der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes. Die Bezeichnung der Leistung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Sind die Angaben unrichtig oder ungenau und ist deshalb eventuell kein Rückschluss auf den Ort der Leistungserbringung und damit eine mögliche Steuerpflicht möglich, so genügen die gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht.[1] Bei Lieferungenkann neben der Angabe der Menge die Angabe der Art der gelieferten Gegenstände in Form einer handelsüblichen Bezeichnung erfolgen. Handelsüblich ist jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, die den Erfordernissen von Kaufleuten i. S. d. HGB genügt und von Unternehmern in den entsprechenden Geschäftskreisen allgemein (d. h. nicht nur gelegentlich) verwendet wird, z. B. Markenartikelbezeichnungen. Ob eine Bezeichnung handelsüblich ist, ist unter der Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt der Leistungen und dem Wert der einzelnen Gegenstände im Einzelfall zu bestimmen. Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedenartiger Gegenstände umfassen, etwa Geschenkartikel, reichen aber nicht aus.[2]

[1] Vgl. Abschn. 14.5 Abs. 15 Satz 2 UStE, eingefügt durch BMF, Schreiben v. 9.9.2021, III C 2 – S 7280-a/19/100004 :001, BStBl 2021 I S. 1593.

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