Rz. 16
Die Rechnung kann durch den leistenden Unternehmer selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, der im Namen und für Rechnung des Unternehmers abrechnet, ausgestellt werden, § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG. Der Leistungsempfänger selbst kann aber nicht Dritter sein. Falls der Leistungsempfänger über die an ihn ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, liegt eine Gutschrift vor, § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG. Bedient sich der leistende Unternehmer zur Rechnungserstellung eines Dritten, z. B. eines entsprechenden Serviceunternehmens, so hat der leistende Unternehmer sicherzustellen, dass der Dritte die Einhaltung der sich aus § 14 UStG ergebenden formalen Voraussetzungen gewährleistet. Andernfalls ist der Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers gefährdet.
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