Leitsatz

Aus der Rechnung i.S.d. § 35a Abs. 2 S. 3 EStG müssen sich der Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller, der Empfänger dieser Dienstleistung, die Art, der Zeitpunkt und der Inhalt der Dienstleistung sowie die dafür vom Steuerpflichtigen jeweils geschuldeten Entgelte ergeben.

 

Normenkette

§ 35a Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 3 EStG

 

Sachverhalt

Die nicht pflegebedürftige Klägerin lebt in einem Wohnstift und machte für 2004 u.a. die Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG für bestimmte vom Wohnstift erbrachte Dienstleistungen im Wohn- und Betreuungsbereich als "haushaltsnahe Dienstleistungen" geltend. Dazu legte sie ein Schreiben des Wohnstifts vom 09.02.2005 vor, in dem die monatlichen Entgeltbestandteile aufgeführt waren:

Wohnen    2 726,33 EUR

Verpflegung    300,00 EUR

Betreuung    465,28 EUR

Summe Wohnstiftsentgelt    3 491,61 EUR.

Weiter wurde die im Entgeltbestandteil Wohnen enthaltenen Leistungen erläutert:

  • wöchentliche Reinigung … des Appartements … der Fenster
  • Vorhalten eines Hausmeisters
  • die Pflege des Gartens …

Der Entgeltbestandteil Verpflegung enthielt:

  • das tägliche Zubereiten und Servieren eines Mittagsmenüs, … Frühstück …

Der Entgeltbestandteil Betreuung umfasste:

  • Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung
  • 24-stündiger Bereitschaftsdienst zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der haustechnischen Einrichtungen
  • 24-stündige Notfallbereitschaft des hauseigenen Ambulanten Pflegediensts.

Die Kostenaufstellung des Wohnstifts vom 12.07.2007 unterteilte die Entgeltbestandteile prozentual. Auf das Wohnen entfielen:

  • Haustechnik (Hausmeister, Gartenpflege, kleinere Reparaturen) … ca. 4,3 %
  • Empfang ... ca. 4,0 %
  • Reinigung Gemeinschaftsflächen ca. 2,4 %
  • Reinigung Appartement ca. 3,4 % …

Auf Betreuung entfielen:

  • Vorhalten hauseigener Betreuung für demenzerkrankte Bewohner ... ca. 7,9 %
  • Vorhalten Nachtdienst für kleinere pflegerische Hilfe sowie ggf. Einleitung von ambulanten Pflegeleistungen ... ca. 5,7 %
  • Vorhalten Bereitschaftsdienst/Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung ... ca. 3,5 %
  • Vorhalten von Haus- und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche, Begleitungen ... ca. 7,0 %.

Die Prozentzahlen wurden als Mindestbeträge angegeben.

Das FA lehnte die Steuerermäßigung nach § 35a EStG ab. Das FG (FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2008, 6 K 175/05, Haufe-Index 2011121, EFG 2008, 1888) gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Die Revision des FA blieb erfolglos. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG mit den in den Praxishinweisen dargestellten Gründen.

 

Hinweis

Die Entscheidung klärt insbesondere die Voraussetzungen einer dem FA nach damaliger Rechtslage (VZ 2004) vorzulegenden Rechnung, um die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu erlangen. Weiter steht nun fest, dass auch in einem vom Bewohner eines Wohnstifts geführten Haushalt steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht werden können.

1. Wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG und letztlich auch Subventionsgegenstand ist die haushaltsnahe Dienstleistung. Den im Gesetz selbst nicht definierten Begriff "haushaltsnah" hatte der BFH schon bestimmt (BFH, Urteile vom 01.02.2007, VI R 77/05, BFH/NV 2007, 1024, BFH/PR 2007, 217; VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900). Haushalt ist danach die Wirtschaftsführung mehrerer (in einer Familie) zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person, das Wirtschaften dort umfasst Tätigkeiten, die für die Haushaltung oder die Haushaltsmitglieder erbracht werden, insbesondere Einkaufen, Zubereitung von Mahlzeiten, Wäschepflege, Reinigung und Pflege der Räume, des Gartens, auch Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen. Angesichts dessen entschied der BFH, dass ein solcher Haushalt grundsätzlich auch vom Bewohner eines Wohnstifts geführt werden kann; dieser Auffassung hat sich mittlerweile auch das BMF angeschlossen (BMF, Schreiben vom 26.10.2007, BStBl I 2007, 783, Rz. 12).

Haushaltsnah sind Leistungen, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben und damit im Zusammenhang stehen, also in regelmäßigen Abständen anfallende Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts oder dort Beschäftigte erledigen. Auch Schönheitsreparaturen oder kleine Ausbesserungsarbeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung/Haus des Steuerpflichtigen gehören dazu. Allerdings keine Handwerkerleistungen, die typischerweise nur von Fachkräften durchgeführt werden können. Die Erweiterung des § 35a EStG auf Handwerkerleistungen gilt erst ab 2006.

Danach waren Dienstleistungen des Wohnstifts steuerermäßigt: Hausmeister-, Gartenpflege- und kleine Reparaturarbeiten für die Reinigung des Appartements sowie der Gemeinschaftsflächen, das Vorhalten von Haus- und Etagendamen zur Betreuung und Begleitung des Steuerpflichtigen, zum Empfang von Besuchen und zur Erledigung kleiner Botengänge.

2. Die Steuerermäßigung setzte weiter voraus, dass die Klägerin ihre Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistung...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge