Entscheidungsstichwort (Thema)

Haushaltsnahe Dienstleistungen in Altenheimen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen durch die Bewohner eines Altenheims/Wohnstifts.

 

Normenkette

EStG § 35a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen VI R 28/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG.

Die ... geborene Klägerin lebt seit dem ... 1999 in einem Wohnstift. Sie war im Streitjahr unstreitig nicht pflegebedürftig. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2004 machte sie neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen sowie sonstigen Einkünften auch Aufwendungen für die Heimunterbringung in Höhe von 744,00 € als außergewöhnliche Belastung geltend.

Mit dem Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10.06.2005 berücksichtigte der Beklagte diese Aufwendungen in Höhe von 624,00 € als außergewöhnliche Belastung durch "Hausgehilfin/Haushaltshilfe/Heimunterbringung".

Mit Schreiben vom 24.06.2005 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen und legte hierzu zwei Schreiben des Wohnstifts vom 09.02. und vom 10.02.2005 vor (Bl. 3 ff. der Rechtsbehelfsakte). In dem Schreiben vom 09.02.2005 heißt es: "Bescheinigung über Verrichtungen im Haushalt zum Wohnvertrag W... (...). Das von Ihnen bezahlte monatliche Wohnstiftsentgelt gliedert sich gemäß den Vorgaben des Heimgesetzes in folgende Bestandteile (bis 31.12.04):

- Wohnen

2.726,33

- Verpflegung

300,00

- Betreuung

465,28

- Summe Wohnstiftsentgelt

3.491,61

Einer ebenfalls vorgelegten Aufschlüsselung des Wohnstifts zufolge sind in dem Entgeltbestandteil "Wohnen" die "wöchentliche Reinigung der Fußböden und sanitären Anlagen des Appartements sowie die vierteljährliche Reinigung der Fenster, das Vorhalten eines Hausmeisters und die Pflege des zum Wohnstift gehörenden Gartens, der von allen Bewohnern benutzt werden kann", enthalten. Der Entgeltbestandteil "Verpflegung" umfasst "das tägliche Zubereiten und Servieren eines warmen Mittagsmenüs, alternativ einer Abendmahlzeit oder eines großen Frühstücks/Frühstücksbüffets im hauseigenen Restaurant, alternativ (gegen Aufpreis für den Etagenservice) auch im Appartement der/des Bewohners/in", und der Entgeltbestandteil "Betreuung" eine "Krankenpflege im Appartement bei vorübergehender Erkrankung", einen 24-stündigen Bereitschaftsdienst "zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der haustechnischen Einrichtungen" sowie eine "24-stündige Notfallbereitschaft des hauseigenen Ambulanten Pflegedienstes." In dem Schreiben vom 10.02.2000 wird bestätigt: "Im monatlichen Entgelt sind Aufwendungen für Leistungen enthalten, die denen einer Hausgehilfin gleichzustellen sind." Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben Bezug genommen.

Der Beklagte wertete den Antrag der Klägerin als Einspruch. Mit Schreiben vom 01.07.2005 teilte er der Klägerin unter Hinweis auf den Erlass des Bundesfinanzministers vom 14.08.2003 (BStBl. I 2003, 408) mit, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt werden könnten. Die Klägerin habe dem Betreuungspersonal keinen persönlichen und direkten Auftrag zur Durchführung der entsprechenden Leistungen erteilt, sondern lediglich dem Wohnstift einen Gesamtauftrag. Da die Klägerin somit nicht selbst, unmittelbar Auftraggeberin der haushaltsnahen Dienstleistungen sei, könne eine Steuerermäßigung nicht gewährt werden. Die Klägerin hielt gleichwohl an ihrem Einspruch fest, den der Beklagte daraufhin mit Entscheidung vom 13.07.2005 als unbegründet zurückwies.

Mit ihrer am 15.08.2005 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Aufwendungen seien als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG zu berücksichtigen. Mit der Steuererklärung sei versehentlich zunächst nur der Betrag für die Betreuung von jährlich 5.583,36 € als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht worden. Aus den vorgelegten Bescheinigungen ergäben sich darüber hinaus für das Streitjahr Leistungen des Wohnstifts für Wohnen in Höhe von insgesamt 32.715,96 € und für Verpflegung in Höhe von 3.600,00 €. Zur Erbringung dieser Leistungen habe die Klägerin direkt das Wohnstift beauftragt; dieses wiederum habe die Leistungen direkt auf der Grundlage des geschlossenen Vertrags mit der Klägerin abgerechnet. Es sei davon auszugehen, dass allein die Leistungsbestandteile aus dem Bereich Wohnen für die regelmäßige Reinigung der sanitären Anlagen, Fußböden und Fenster sowie aus dem Bereich Betreuung für den 24-stündigen Bereitschaftsdienst zur Aufrechterhaltung der haustechnischen Anlagen den steuerlich vorgesehenen Höchstbetrag von 3.000,00 € als Bemessungsgrundlage für die Aufwendungen überstiegen.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß), die Einspruchsentscheidung vom 13.07.2005 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 10.06.2005 in der Weise zu ändern, dass die festgesetzte Einkommensteuer um den Höchstbetrag für haushaltsnahe Dienstleistungen v...

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