Überblick

Realsplitting bezeichnet die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 EUR als Sonderausgaben abzusetzen. Dieser Betrag erhöht sich um den Betrag, der für die Absicherung der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten tatsächlich aufgewendet wurde. Der Unterhaltsempfänger hat im Gegenzug die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Für Lebenspartnerschaften gilt Entsprechendes (§ 2 Abs. 8 EStG).

Unterhaltszahlungen in sonstigen Fällen sind in 2023 bis zum Höchstbetrag von 10.908 EUR im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung abziehbar (§ 33a Abs. 1 EStG). Der für das Realsplitting geltende Höchstbetrag von 13.805 EUR ist verfassungsgemäß (BFH, Beschluss v. 26.10.2011, X B 4/11, BFH/NV 2012 S. 214). Eine Ausweitung des Sonderausgabenabzugs auf Unterhaltsleistungen an ehemalige Lebensgefährten und Eltern eines gemeinsamen Kindes ist verfassungsrechtlich nicht geboten (BFH, Beschluss v. 9.6.2022, X B 15/21, BFH/NV 2022 S. 1174).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Grundlage für das Realsplitting ist § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG bzw. § 22 Nr. 1a EStG. Einzelfragen klärt die Verwaltung in H 10.2 EStH.

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