2. |
Die Kennzeichnung muss entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen vorgenommen werden:
|
3. |
Kennzeichnung verpackter asbesthaltiger Erzeugnisse |
3.1 |
Bei verpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muss auf der Verpackung deutlich lesbar und unverwischbar folgende Kennzeichnung angebracht sein:
Sofern auf der Verpackung weitere Sicherheitshinweise gegeben werden, dürfen diese die Angaben nach den Buchstaben a) und b) weder abschwächen noch ihnen entgegenstehen. |
3.2 |
Die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 muss
erfolgen. |
3.3 |
Asbesthaltige Erzeugnisse, die nur lose in Plastikfolie oder dergleichen verpackt sind, gelten als verpackte Erzeugnisse und sind nach Nummer 3.2 zu kennzeichnen. Werden einzelne Erzeugnisse solchen Verpackungen entnommen und unverpackt in den Verkehr gebracht, so ist jeder kleinsten Liefereinheit ein Zettel mit einer Kennzeichnung nach Nummer 3.1 beizufügen. |
4. |
Kennzeichnung unverpackter asbesthaltiger Erzeugnisse Bei unverpackten asbesthaltigen Erzeugnissen muss die Kennzeichnung nach Nummer 3.1
oder, wenn diese Verfahren sich nicht sinnvoll anwenden lassen, z. B. wegen der geringen Abmessungen des Erzeugnisses, wegen sonstiger ungünstiger Beschaffenheit oder wegen bestimmter technischer Schwierigkeiten, durch einen Zettel mit einer Kennzeichnung nach Nummer 3.1 erfolgen. |
5. |
Unbeschadet von Gemeinschaftsbestimmungen in bezug auf Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz sind der Kennzeichnung der Erzeugnisse, die im Rahmen ihrer Verwendung verarbeitet oder weiterbearbeitet werden können, alle Sicherheitsratschläge beizufügen, die für das betreffende Erzeugnis geeignet sein können, insbesondere folgende Angaben:
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6. |
Die Kennzeichnung von zur Verwendung im Haushalt bestimmten Erzeugnissen, die nicht unter Nummer 5 fallen und bei denen während ihrer Verwendung Asbestfasern freigesetzt werden können, sollte, falls erforderlich, folgenden Sicherheitsratschlag enthalten: "Bei Abnutzung ersetzen!". |
7. |
Die Kennzeichnung asbesthaltiger Erzeugnisse ist in der Amtssprache des Mitgliedstaats/den Amtsprachen der Mitgliedstaaten abzufassen, in dem/in denen das Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird . |
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