(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber eines Unternehmens, in dem Waren des täglichen Bedarfs im Einzelverkauf an den letzten Verbraucher veräußert oder gewerbliche Leistungen des täglichen Bedarfs für den letzten Verbraucher ausgeführt werden, vorsätzlich oder fahrlässig im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

 

1.

entgegen einer Vorschrift der §§ 2 bis 4 Abs. 1, 2 Sätze 1, 4 einen Preisnachlaß,

 

2.

entgegen § 5 Abs. 1 eine Warenrückvergütung,

 

3.

entgegen § 7 oder § 8 einen Mengennachlaß,

 

4.

entgegen § 9 einen Sondernachlaß oder einen Sonderpreis oder

 

5.

entgegen § 10 Nachlaß für mehr als zwei Preisnachlaßarten

gewährt oder ankündigt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

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