Erst bei Zahlung innerhalb der Frist, für die Skonto eingeräumt ist, wird der Rechnungsbetrag gekürzt. Die Minderung des Anschaffungspreises tritt daher erst bei Inanspruchnahme des Skonto ein. Ein am Bilanzstichtag vorhandener, aber noch nicht bezahlter Vermögensgegenstand wird daher grundsätzlich mit dem Rechnungsbetrag angesetzt. In Anspruch genommener Skonto bezieht sich auf den einzelnen Vermögensgegenstand. Es handelt sich daher um Einzelkosten. Die Voraussetzungen für die Behandlung als Anschaffungspreisminderung sind daher erfüllt.

Da über die Inanspruchnahme des Skonto unmittelbar nach Waren- und Rechnungseingang entschieden wird, werden in der Praxis häufig von vornherein die geminderten Anschaffungskosten gebucht. Das wird auch dann nicht beanstandet, wenn zwischen Wareneingang und Bezahlung der Bilanzstichtag liegt.

Die Minderung der Anschaffungskosten durch Skonto setzt voraus, dass sich der Vermögensgegenstand noch im Bestand befindet.[1] Beim Verkauf eines Vermögensgegenstands wirken sich die Anschaffungskosten als Aufwand aus. Würde nach Verlassen des Vermögensgegenstands aus dem Bestand Skonto abgezogen, würde sich in dieser Höhe Aufwand doppelt auswirken.

[1] Schubert/Hutzler, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 255 HGB, Rz. 53 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge