Nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB sind Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, abzusetzen. Es muss sich also um Einzelkosten handeln. Das ist konsequent. Wie als Anschaffungskosten nur solche Aufwendungen in Betracht kommen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können,[1] sollen nur solche Minderungen der Anschaffungskosten abgesetzt werden, die ebenfalls dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

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