3.1 Minderungen der Anschaffungskosten

Werden bei der Anschaffung von Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern Beträge aufgewendet, werden diese als Anschaffungskosten aktiviert. Der Anschaffungsvorgang ist also erfolgsneutral. Verminderungen der Anschaffungskosten dürfen die Erfolgsneutralität des Anschaffungsvorgangs nicht beeinflussen. Sie sind daher von den Anschaffungskosten zu mindern.

Nach dem Gesetz ist nur von Anschaffungspreisminderungen die Rede. Um die Erfolgsneutralität zu erhalten, müssen nicht nur Minderungen des Anschaffungspreises, sondern auch Minderungen der anderen zu den Anschaffungskosten zählenden Teile – Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten – als Anschaffungspreisminderungen berücksichtigt werden.[1]

[1] Zwirner/Heyd, in Beck’sches Steuerberater-Handbuch 2021/2022, Kapitel A, Rz. 16 ff.

3.2 Einzelkosten

Nach § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB sind Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, abzusetzen. Es muss sich also um Einzelkosten handeln. Das ist konsequent. Wie als Anschaffungskosten nur solche Aufwendungen in Betracht kommen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können,[1] sollen nur solche Minderungen der Anschaffungskosten abgesetzt werden, die ebenfalls dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

3.3 Kaufpreisminderungen

Wird der Kaufpreis aufgrund von Schlechtlieferung nach § 441 BGB gemindert,[1] bezieht sich das auf den einzelnen hiervon betroffenen Vermögensgegenstand. Kaufpreisminderungen nach § 441 BGB sind also Einzelkosten. Es sind daher die Voraussetzungen für eine Preisminderung erfüllt.[2]

Das gilt auch, wenn der ursprüngliche Kaufpreis im Prozess, durch Vergleich oder im Verhandlungsweg herabgesetzt wird. Maßgebender Zeitpunkt für die Herabsetzung ist der Eintritt der Minderung. Es erfolgt daher kein Rückbezug auf den Zeitpunkt der Anschaffung.[3]

[3] Schubert/Hutzler, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 255 HGB, Rz. 53ff.

3.4 Rabatte

Barzahlungs-, Mengen- und Treuerabatte mindern den Rechnungsbetrag. Bei Naturalrabatten wird die Warenmenge ohne Berechnung erhöht; der Gesamtkaufpreis wird lediglich auf eine höhere Menge der Vermögensgegenstände verteilt, sodass sich der auf den einzelnen Vermögensgegenstand entfallende Anschaffungspreis vermindert.

Durch Rabatte werden also die Anschaffungskosten des einzelnen Vermögensgegenstands in Form von Preisnachlässen vermindert. Rabatte sind daher grundsätzlich als Minderungen der Anschaffungskosten abzusetzen. Auch wenn Preisnachlässe von dritter Seite erfolgen und ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Anschaffung besteht, sind sie von den Anschaffungskosten zu mindern.[1]

[1] Schubert/Hutzler, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 255 HGB, Rz. 53 ff.

3.5 Skonti

Erst bei Zahlung innerhalb der Frist, für die Skonto eingeräumt ist, wird der Rechnungsbetrag gekürzt. Die Minderung des Anschaffungspreises tritt daher erst bei Inanspruchnahme des Skonto ein. Ein am Bilanzstichtag vorhandener, aber noch nicht bezahlter Vermögensgegenstand wird daher grundsätzlich mit dem Rechnungsbetrag angesetzt. In Anspruch genommener Skonto bezieht sich auf den einzelnen Vermögensgegenstand. Es handelt sich daher um Einzelkosten. Die Voraussetzungen für die Behandlung als Anschaffungspreisminderung sind daher erfüllt.

Da über die Inanspruchnahme des Skonto unmittelbar nach Waren- und Rechnungseingang entschieden wird, werden in der Praxis häufig von vornherein die geminderten Anschaffungskosten gebucht. Das wird auch dann nicht beanstandet, wenn zwischen Wareneingang und Bezahlung der Bilanzstichtag liegt.

Die Minderung der Anschaffungskosten durch Skonto setzt voraus, dass sich der Vermögensgegenstand noch im Bestand befindet.[1] Beim Verkauf eines Vermögensgegenstands wirken sich die Anschaffungskosten als Aufwand aus. Würde nach Verlassen des Vermögensgegenstands aus dem Bestand Skonto abgezogen, würde sich in dieser Höhe Aufwand doppelt auswirken.

[1] Schubert/Hutzler, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 2022, § 255 HGB, Rz. 53 ff.

3.6 Boni

3.6.1 Keine Einzelkosten

Der Lieferant gewährt seinem Kunden eine Vergütung, die nicht im Zusammenhang mit einer bestimmten Lieferung steht, sondern er honoriert hiermit die Qualität der Geschäftsbeziehungen zu seinem Kunden insgesamt. Es handelt sich daher nicht um Einzelkosten. Durch die Präzisierung in der Gesetzesfassung durch das BilRUG, wonach Voraussetzung der Absetzung von den Anschaffungskosten ist, dass die Anschaffungspreisminderungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ist eindeutig durch § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB geklärt, dass die Absetzung der Boni als Anschaffungspreisminderungen ausscheidet. Das folgt auch aus der Begründung im Regierungsentwurf, wonach die neue Gesetzesfassung insbesondere für die Boni von Bedeutung ist.[1]

[1] Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 255 HGB.

3.6.2 Erträge beim Empfänger

Anschaffungspreisminderungen sind nur dann von den Anschaffungskosten abzusetzen, wenn sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden...

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