(1) 1Der Bericht über die Prüfung muss Ausführungen enthalten, die einen Überblick über die Lage der Gruppe und deren Risikostruktur vermitteln. 2§ 11 ist nach Maßgabe des § 25a Absatz 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.

 

(2) 1Es ist darüber zu berichten, mit welchen Vorkehrungen die Gruppe die Anforderungen des Artikels 11 in Verbindung mit Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des § 13c des Kreditwesengesetzes einhält. 2Diese Berichterstattung umfasst auch die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Einhaltung der Anzeigevorschrift gemäß § 13c Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

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