Leitsatz

Die Privatnutzung eines Pkw der GmbH durch deren Gesellschafter-Geschäftsführer führt auch bei fehlender vertraglicher Regelung nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, sondern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn des Gesellschafter-Geschäftsführers.

 

Sachverhalt

Der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer Unternehmensberatungs-GmbH erklärte dem Finanzamt, den der GmbH gehörenden Pkw nicht für private Zwecke zu nutzen. Das Finanzamt ging dagegen von einer Privatnutzung aus und setzte unter Anwendung der 1 %-Regelung eine verdeckte Gewinnausschüttung an. Dem hielt der Geschäftsführer entgegen, für Privatfahrten stehe ihm - ebenso seiner Ehefrau - ein anderer Pkw zur Verfügung. Mit erheblicher zeitlicher Verzögerung legte er zudem ein Fahrtenbuch für den Pkw der GmbH vor, wonach dieser nicht privat genutzt wurde.

 

Entscheidung

Das FG geht vom Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung und von der divergierenden Rechtsprechung des I. und VI. Senats des BFH aus. Der I. Senat (BFH, Urteil vom 23.2.2005, I R 70/04, BStBl 2005 II S. 882) wertet die Privatnutzung eines Pkw einer GmbH durch den Gesellschafter-Geschäftsführer schon dann als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn diese vertraglich nicht geregelt ist. Der VI. Senat (BFH, Urteil vom 19.12.2003, VI B 281/01, BFH/NV 2004 S. 488) nimmt in einem solchen Fall keine verdeckte Gewinnausschüttung, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Es ist nicht ersichtlich, warum diese Beurteilung aus körperschaft- und einkommensteuerlicher Sicht unterschiedlich ausfallen soll. Dies auch vor dem Hintergrund der Bewertung der privaten Fahrzeugnutzung, die für Zwecke der Einkommensteuer nach der 1 %-Methode, für Zwecke der Körperschaftsteuer nach Fremdvergleichsmaßstäben erfolgt.

Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer den Pkw auch privat genutzt. Als Beleg hat er zwar ein Fahrtenbuch vorgelegt, dieses wurde aber entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung elektronisch geführt und weist zudem eine Reihe von Unstimmigkeiten - abweichende Kilometerangaben laut Fahrtenbuch und Inspektionsrechnung, deutlich abweichende Entfernungsangaben zu einem mehrfach aufgesuchten Fahrtziel, Nutzung des Fahrzeugs nur zu Fahrten zur Post - auf, so dass von einer Privatnutzung auszugehen ist.

Der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung scheitert mangels gesellschaftsrechtlicher Veranlassung. Da die Privatnutzung eines betrieblichen Pkw auch unter fremden Dritten üblich ist, hätte es zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung weiterer Umstände bedurft, um diese Zuwendung als gesellschaftsrechtlich veranlasst einzustufen. Solche Umstände lagen jedoch nicht vor, denn erfahrungsgemäß ist es auch unter fremden Dritten üblich, dass ein Pkw im Zuge eines Anstellungsverhältnisses privat genutzt wird, obwohl dies vertraglich nicht vereinbart oder gar verboten ist. Davon ist vor allem dann auszugehen, wenn keine besonderen Vorkehrungen getroffen wurden, um die Privatnutzung zu verhindern. Das Fehlen einer Regelung im Anstellungsvertrag bzw. entsprechender Vorkehrungen beruht daher nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis, sondern ist im Wirtschaftsleben häufig anzutreffen. Die Privatnutzung des Pkw ist daher durch den Anstellungsvertrag veranlasst und führt zu Arbeitslohn.

 

Hinweis

Konsequenzen wie im Urteilsfall treten nur dann ein, wenn die ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw nicht nachgewiesen wurde und - wegen der Annahme der ausschließlichen betrieblichen Nutzung - keine ertragsteuerlichen Konsequenzen gezogen worden sind. Denn die Finanzverwaltung (OFD Hannover, Verfügung vom 29.6.2005, S 7100 - 421 - StO 171) geht davon aus, dass die Fahrzeugüberlassung an einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

  • zu Arbeitslohn führt, wenn im Voraus eine klare und eindeutige Vereinbarung getroffen wurde;
  • zu Arbeitslohn führt, wenn zwar keine Vereinbarung vorliegt, aber die GmbH die Fahrzeugüberlassung als Arbeitslohn behandelt hat;
  • entgeltlich erfolgt, wenn keine Vereinbarung vorliegt und auch kein Arbeitslohn angesetzt, aber das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers belastet wird;
  • nur dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, wenn aus der Fahrzeugüberlassung keinerlei Folgerungen gezogen werden.

Die ausschließliche betriebliche Nutzung eines Pkw der GmbH lässt sich nur durch ein akkurat geführtes, handschriftliches und keine Widersprüche aufweisendes Fahrtenbuch belegen. Vertraglich vereinbarte Nutzungsverbote scheitern regelmäßig daran, dass bei einem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH keine Überwachungsmöglichkeit besteht. Weist das Fahrtenbuch Mängel auf, hilft auch der Hinweis auf ein anderweitig für Privatfahrten zur Verfügung stehendes Fahrzeug nicht, da ein Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Firmenwagens spricht.

Steht die Privatnutzung damit fest, bleibt die Frage nach den ertragsteuerlichen Konsequenzen. Diese sind so widersprüchlich wie das FG sie in seiner Urteilsbegründung dargestellt hat. Dies hat offenbar auch ...

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