OFD Hannover, 29.6.2005, S 7100 - 421 - StO 171

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung hängt davon ab, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer die Geschäfte der GmbH selbstständig oder als Arbeitnehmer führt. In der Regel wird er Arbeitnehmer sein (FG Köln vom 30.4.2003, EFG 2004 S. 539, Revision anhängig unter V R 29/03 ; BMF vom 23.12.2003, IV B 7 – S 7100 – 246/03, BStBl 2004 I S. 240).

 

1. Gesellschafter-Geschäftsführer ist Arbeitnehmer

Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer Arbeitnehmer der GmbH, dann überlässt die GmbH ihm den Pkw in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer umsatzsteuerlich dem Personal zugeordnet wird (Tz. 4.1 des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, IV B 7 – S 7300 – 70/04, BStBl 2004 I S. 864). Das ist der Fall, wenn die Pkw-Überlassung nach lohnsteuerlichen Grundsätzen Arbeitslohn ist.

Empfängt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Pkw-Überlassung dagegen in seiner Eigenschaft als Gesellschafter, liegt kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Umsatzsteuerrechtlich ist dann eine unentgeltliche Wertabgabe gegeben (§ 3 Abs. 9a Satz 2 UStG) bzw. für Zeiträume vor dem 1.1.2004 ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Pkw nur zu 50 % zulässig (s. Tz. 2.3).

 

2. Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

2.1 Sind mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im voraus klare und eindeutige Vereinbarungen über die Pkw-Überlassung zur privaten Nutzung getroffen, dann ist die Pkw-Überlassung Arbeitslohn. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Tz. 4.1, 4.2.1. des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, a.a.O.).

2.2 Sind mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zwar keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen über die Pkw-Überlassung zur privaten Nutzung getroffen, hat die GmbH die Pkw-Überlassung jedoch als Arbeitslohn behandelt, d.h. hat sie Lohnsteuer einbehalten, ist die Pkw-Überlassung als Arbeitslohn zu beurteilen. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor (s. Tz. 2.1).

2.3 Liegen keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor und hat die GmbH aus der Pkw-Überlassung keine Folgerungen gezogen, d.h. hat sie weder Lohnsteuer einbehalten noch das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers belastet, dann liegt hinsichtlich der Pkw-Überlassung eine vGA vor. Für Zeiträume vor dem 1.1.2004 ist der Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 Abs. 1b UStG 1999 möglich. Eine unentgeltliche Wertabgabe ist nicht zu besteuern. Für Zeiträume nach dem 31.12.2003 richtet sich der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG in der ab 1.1.2004 geltenden Fassung. Die Pkw-Überlassung unterliegt dann als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Weitere Einzelheiten zum Vorsteuerabzug, zur Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe und zu Wahlrechten der GmbH bei Fahrzeugen, die zwischen dem 1.4.1999 und dem 31.12.2003 angeschafft worden sind, ergeben sich aus Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 27.8.2004 (a.a.O.).

2.4 Liegen keine klaren und eindeutigen Vereinbarungen vor und belastet die GmbH das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers, dann überlässt sie den Pkw außerhalb des Arbeitsverhältnisses entgeltlich an den Gesellschafter-Geschäftsführer (keine vGA). Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche sonstige Leistung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG) vor. Die Bemessungsgrundlage ist ggf. auf die mit der Pkw-Nutzung verbundenen vorsteuerbelasteten Kosten aufzustocken (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG, Abschn. 158 Abs. 1 UStR 2005).

 

3. Nicht beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

3.1 Sind mit einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer Vereinbarungen getroffen, dann ist die Pkw-Überlassung Arbeitslohn. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Tz. 4.2.1 des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, a.a.O.).

3.2 Auch wenn mit einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer keine Vereinbarungen getroffen worden sind, die GmbH die Pkw-Überlassung jedoch als Arbeitslohn behandelt hat, d.h. Lohnsteuer einbehalten hat, ist die Pkw-Überlassung als Arbeitslohn zu beurteilen. Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche Leistung der GmbH vor (s. Tz. 3.1).

3.3 Arbeitslohn ist auch dann gegeben, wenn keine Vereinbarungen vorliegen und die GmbH aus der Pkw-Überlassung auch keine Folgerungen gezogen hat, d.h. sie weder Lohnsteuer einbehalten noch das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers belastet hat. In diesen Fällen ist umsatzsteuerrechtlich jedoch zu prüfen, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Pkw-Überlassung vorliegt (Tz. 4.2.1. des BMF-Schreibens vom 27.8.2004, a.a.O.).

3.4 Liegen keine Vereinbarungen vor, belastet die GmbH jedoch das Verrechnungskonto des Gesellschafter-Geschäftsführers, dann überlässt sie den Pkw außerhalb des Arbeitsverhältnisses entgeltlich an den Gesellschafter-Geschäftsführer (keine vGA). Umsatzsteuerrechtlich liegt eine entgeltliche sonstige...

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