Es kann vorkommen, dass der Unternehmer das Fahrzeug auch an einer privaten Ladevorrichtung (z. B. Steckdose auflädt). Hier kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten grundsätzlich mit Hilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten (z. B. für Geschäftsfahrten, die direkt an der privaten Wohnung des Unternehmers beginnen) werden Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten als ausreichend angesehen.[1] Neben dem Einkaufspreis für die verbrauchten Kilowattstunden Strom ist auch ein zu zahlender Grundpreis anteilig bei der Aufteilung zu berücksichtigen.

Aus Vereinfachungsgründen kann der betriebliche Nutzungsanteil am privaten Stromverbrauch hierbei mit den lohnsteuerlichen Pauschalen angesetzt werden.[2] Zur Differenzierung der maßgebenden Pauschale ist anstelle der zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber auf die zusätzliche Lademöglichkeit in der Betriebsstätte abzustellen.

[1] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, S 2177/19/10004, IV C 5 – S 2334/19/10009, BStBl 2021 I, 2205, Tz. 19.
[2] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, S 2177/19/10004, IV C 5 – S 2334/19/10009, BStBl 2021 I, 2205, Tz. 20; mit Verweis auf BMF, 29.09.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009, BStBl 2020 I, 972, Tz. 23 und 24.

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