Auch im Rahmen der Elektromobilität sind die pauschalen Wertansätze höchstens mit dem Betrag der Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs anzusetzen. Enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil für das Batteriesystem (etwa wenn das Batteriesystem separat angeschafft wird) und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Entgelt (z. B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind die insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern.[1]

Hier sind dann auch weitere Kosten für das Batteriesystem, wie z. B. Reparaturkosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen abzuziehen, wenn sie zusätzlich zu tragen sind. Hierbei ist dann zu berücksichtigen, ob im Rahmen der pauschalen Ermittlung der hälftige Satz oder nur ein Viertel im Rahmen der 1 %-Regelung[2] anzusetzen ist.[3]

[1] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, S 2177/19/10004, IV C 5 – S 2334/19/10009, BStBl 2021 I S. 2205, Tz. 14.
[2] § 6 Abs. 1 Nr4. 4 Satz 2 Nr. 2 bis 5 EStG
[3] BMF, Schreiben v. 5.11.2021, S 2177/19/10004, IV C 5 – S 2334/19/10009, BStBl 2021 I S. 2205, Tz. 11.

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