Bei der Listenpreismethode im Rahmen der 1 %-Regelung ist die Kostendeckelung zu beachten.[1] Sind die zusammengerechneten Werte nach der Listenpreismethode gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG inklusive der nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte und Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG höher als die tatsächlichen Gesamtkosten für das Fahrzeug, müssen nur maximal die Gesamtkosten angesetzt werden, es gilt also eine Kostendeckelung.[2]Der pauschale Nutzungswert wird so auf die Gesamtkosten des Fahrzeugs begrenzt. Diese sind jedoch nicht mit einer Kostenerstattung für die Nutzung des Fahrzeugs von Dritten zu saldieren[3]und auch Unfallkosten sind nicht in die Gesamtkosten mit einzurechnen.

Die Berechnung einer Kostendeckelung stellt im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung Mehraufwand dar. Eine Kostendeckelung kommt z. B. dann in Betracht, wenn das Fahrzeug günstig gebraucht angeschafft worden ist und einen hohen Listenpreis aufweist. Alternativ ist eine Kostendeckelung sinnvoll, wenn das Fahrzeug bereits auf den Wert von 0 EUR abgeschrieben worden ist.

 
Hinweis

Kostendeckelung bei hohen Leasingsonderzahlungen

Umstritten war bisher, ob und wie die Kostendeckelung bei einem Einnahmen-Überschussrechner mit hohen Leasing-Sonderzahlungen anzuwenden ist. Hintergrund ist, dass im Jahr der Sonderzahlung hohe Betriebsausgaben entstehen, denen in den Folgejahren wegen der Kostendeckelung geringere Entnahme korrespondierend gegenüberstehen. Insbesondere bei höherpreisigen Pkw mit hohen Leasing-Sonderzahlungen ermöglicht dies eine Art von Steuersparmodell, da so die Leasingraten entsprechend niedrig ausfallen. Wird dann die Kostendeckelung geltend gemacht, wird die steuerpflichtige Privatentnahme ggf. signifikant günstiger als die Anwendung der 1 %-Regelung unter Zugrundelegung eines hohen Bruttolistenpreises.

Die Finanzverwaltung vertritt hierzu die Auffassung, dass für die Anwendung der Kostendeckelungsregelung alle Gesamtkosten eines Kfz für einen Nutzungszeitraum zu ermitteln sind. Aufwendungen, die für mehrere Jahre im Voraus geleistet wurden, seien periodengerecht auf die jeweiligen Nutzungszeiträume zu verteilen. Hierzu zählt auch die für mehrere Jahre im Voraus geleistete Leasingsonderzahlung.[4]

Die Auffassung der Finanzverwaltung wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Nach dem BFH-Urteil vom 17.5.2022[5] ist es nicht zu beanstanden, dass für Zwecke der Berechnung der Gesamtkosten eines genutzten Leasingfahrzeugs eine bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung auch dann periodengerecht auf die einzelnen Jahre des Leasingzeitraums verteilt wird, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt.[6]

Anzumerken ist, dass bei der Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer zur Ermittlung des geldwerten Vorteils Leasingsonderzahlungen, die für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, nach Ansicht des BFH ebenfalls zeitanteilig bei den "gesamten Kfz-Aufwendungen" zu berücksichtigen sind.[7].

 
Hinweis

Verfassungsbeschwerde zur Kostendeckelung nicht zur Entscheidung angenommen

Nach Ansicht des BFH ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Begrenzung der nach der 1 %-Regelung pauschal ermittelten Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug vorzunehmen. Die Anwendung der 1 %-Regelung sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich, auch wenn der tatsächliche Gesamtaufwand niedriger ist als der Wert nach der 1 %-Regelung. Der BFH begründet dies damit, dass die pauschale Ermittlung gerade nicht an den tatsächlichen Fahrzeugaufwand anknüpft, sondern an den Vorteil der entnommenen Nutzung. Deshalb darf auch folgerichtig keine aufwandsbezogene Begrenzung vorgenommen werden.[8]

Gegen das Urteil war eine Verfassungsbeschwerde erhoben worden, diese wurde vom BVerfG jedoch nicht zur Entscheidung angenommen.[9]

Kommt die Kostendeckelung zur Anwendung, verbleiben dem Steuerpflichtigen mindestens ein Betriebsausgabenabzug in Höhe der Entfernungspauschale.[10]

 
Praxis-Beispiel

Kostendeckelung

Ein Fahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 55.500 EUR ist dem notwendigen Betriebsvermögen zugeordnet und wird an 100 Tagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte/Tätigkeitsstätte genutzt. Die Entfernung beträgt 50 km. Die Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug betragen 6.000 EUR während des Jahres.

 
Privater Nutzungsanteil (1 % von 55.500 EUR × 12 Monate)   6.660 EUR
Fahrten Wohnung – Betrieb (0,03 % × 55.500 EUR × 50 km × 12 Monate)   9.990 EUR
Summe   16.650 EUR
./. Gesamtkosten   ./. 6.000 EUR
Ergebnis   10.650 EUR

Aufgrund der Kostendeckelung ist der Wert des steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteils auf 6.000 EUR begrenzt. Nur dieser Betrag erhöht den Gewinn. Dadurch werden die bislang erfassten Gesamtkosten für das Fahrzeug neutralisiert. Zudem ist es zulässig, weitere Betriebsausgaben in Höhe der Entfernungspauschale von 1.500 EUR (100 Tage × 50 km × 0,30 EUR) anz...

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