Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das Teil eines Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 EStG eines Unternehmers oder Freiberuflers ist, unterliegt der Besteuerung als Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG. Für jedes betriebliche Fahrzeug sind die Regeln zur Zuordnung zum Betriebsvermögen gesondert anzuwenden. Bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Privatvermögen ist die private Nutzung keine Betriebsausgaben, die betriebliche Nutzung kann jedoch als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. In diesem Fall liegt in der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs eine Einlage in das Betriebsvermögen vor.

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