Zusammenfassung

 
Überblick

Die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Unternehmer für private Zwecke bedeutet für diesen steuerlich einen Vorteil in seiner privaten Sphäre. Schließlich erspart er sich hierdurch ggf. den Aufwand für private Zwecke oder auch sonstige nichtunternehmerische Zwecke (z. B. Fahrten im Rahmen einer Immobilienverwaltung) ein eigenes Fahrzeug anzuschaffen. Steuerlich stellt die nichtunternehmerische Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs eine steuerpflichtige Nutzungsentnahme dar. Die auf die nichtunternehmerische Nutzung entfallenden Aufwendungen dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Die Nutzungsentnahme unterliegt weiterhin auch der Umsatzsteuer. Nutzungsentnahmen werden sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich üblicherweise mit den Selbstkosten bewertet. Bei der privaten Kfz-Nutzung gibt es jedoch sowohl für den Bereich der Ertragsteuer als auch für den der Umsatzsteuer besondere Regelungen und typisierte Vereinfachungen zwischen denen der Unternehmer oder Freiberufler im Rahmen der Ermittlung des privaten Nutzungsanteils die Möglichkeit zur Auswahl hat.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ist in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG Sätze 1 – 3 EStG und § 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG sowie in R 4.12 EStR geregelt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG dürfen Aufwendungen für Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern, ebenso nicht die Aufwendungen für Heimfahrten bei einer doppelten Haushaltsführung.

Mit dem Wachstumschancengesetz[1] wurde zuletzt die Sonderregelungen für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen angepasst (Anhebung der Kaufpreisgrenze auf 70.000 EUR in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG).

Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Anwendungserlass des BMF vom 18.11.2009[2] sowie des BMF vom 31.10.2013[3] und den Schreiben vom 5.6.2014[4] und 23.12.2014.[5] Zur Frage des Vorsteuerabzugs und der Umsatzbesteuerung bei unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeuge vgl. die BMF-Schreiben vom 27.8.2004[6], vom 18.11.2009[7], vom 2.1.2012[8], vom 2.1.2014[9] und vom 5.6.2014[10] sowie weitere Erläuterungen unter Abschn. 15.23 UStAE.

Themen zur privaten Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen werden im BMF-Schreiben vom 5.5.2021 behandelt.[11]

1 Grundsätzliches

Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das Teil eines Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 EStG eines Unternehmers oder Freiberuflers ist, unterliegt der Besteuerung als Entnahme nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG. Für jedes betriebliche Fahrzeug sind die Regeln zur Zuordnung zum Betriebsvermögen gesondert anzuwenden. Bei der Zuordnung eines Fahrzeugs zum Privatvermögen ist die private Nutzung keine Betriebsausgaben, die betriebliche Nutzung kann jedoch als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. In diesem Fall liegt in der betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs eine Einlage in das Betriebsvermögen vor.

2 Zuordnung des Kraftfahrzeugs zum Betriebsvermögen

2.1 Notwendiges Betriebsvermögen

Wird ein Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, handelt es sich um notwendiges Betriebsvermögen.[1] Das Fahrzeug ist zwingend dem betrieblichen Vermögen zuzuordnen. Bei einer Zuordnung zum Betriebsvermögen wird das Kraftzeug im Anlagevermögen aktiviert. Sämtliche Kfz-Aufwendungen (z. B. Abschreibung, Reparaturen, Inspektionen, Benzin, KFZ-Versicherung, KFZ-Steuer) sind damit grundsätzlich Betriebsausgaben.[2]

Die Kosten, die auf den privaten Nutzungsanteil entfallen, dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern,[3] deshalb ist der private Nutzungsanteil gesondert zu berechnen.

Aufwendungen, die ausschließlich der privaten Nutzung zuzurechnen sind, sind bereits vorab als Entnahme zu behandeln[4](z. B. die Maut- oder Straßengebühren auf einer Urlaubsfahrt, ebenso auch privat veranlasste Fährkosten).

Die anteiligen Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und für Heimfahrten von einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort mindern jedoch den Gewinn i. H. d. Entfernungspauschale. Die darüber hinaus gehenden Aufwendungen für Privatfahrten stellen nicht abziehbare Betriebsausgaben dar.[5]

2.2 Gewillkürtes Betriebsvermögen

Bei einer betrieblichen Nutzung de...

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