Für den Abzug dieser Telekommunikationsaufwendungen als Werbungskosten genügt es, wenn der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachweist. Der für diesen Zeitraum ermittelte berufliche Anteil der Aufwendungen kann dann für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt werden. Als Werbungskosten können auch die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) abgezogen werden.[1]

Fallen bei dem Arbeitnehmer erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, werden aus Vereinfachungsgründen ohne Einzel­nachweis der beruflich veranlassten Aufwendungen bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 EUR monatlich, als Werbungskosten anerkannt.[2] Zur weiteren Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung zu, dass der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten ergibt, für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt wird.[3]

 
Hinweis

Pauschaler Auslagenersatz

Hat der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gleichzeitig einen Teil seiner Telekommunikationsaufwendungen in Form von pauschalem Auslagenersatz nach R 3.50 Abs. 2 LStR steuerfrei ersetzt bekommen, ist der als Werbungskosten abziehbare Betrag um den steuerfrei ersetzten Betrag zu mindern.[4] Zum Werbungskostenabzug, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer beruflich veranlasste Internetaufwendungen pauschal versteuert erstattet, vgl.Tz. 3. Hinsichtlich der Kosten für die Computeranlage vgl. Tz. 2.1 letzter Absatz.

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