Die sog. Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung wird als Hilfsmittel dafür verwendet, dass Unternehmer in bestimmten Branchen ihre Sachentnahmen monatlich pauschal verbuchen können. Durch die Anwendung der Richtsatzsammlung werden Unternehmer von der Einzelaufzeichnungspflicht einer Vielzahl von Waren entlastet.

Mit dem BMF-Schreiben vom 10.8.2023 wurden die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2022 und die Pauschbeträge für die unentgeltlichen Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2023 veröffentlicht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Berechnung von Sachentnahmen

Der Unternehmer betreibt einen Obst- und Gemüsestand. Die pauschalen Sachentnahmen für 2024 unter Anwendung der Pauschbeträge der Finanzverwaltung betragen im Kalenderjahr für ihn 369 EUR zum ermäßigten Steuersatz und 162 EUR zum vollen Steuersatz, im Jahr insgesamt 531 EUR. Die Sachentnahmen sind jährlich in der Buchhaltung des Unternehmers wie folgt zu buchen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1800/2100 Privatentnahmen 587,61 8915/4610 Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt 369
        Umsatzsteuer 7 % 25,83
      8910/4620 Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt 162
        Umsatzsteuer 19 % 30,78

Hinweis: die Konten 8915/4610 und 8910/4620 sind im DATEV-Kontenrahmen Automatikkonten und lösen die Umsatzsteuerbeträge automatisch aus.

Wird die Buchhaltung des Unternehmens monatlich erstellt, weil er monatlich zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet ist, empfiehlt es sich die Pauschbeträge bereits monatlich zu buchen. Bei den Pauschbeträgen aus dem BMF-Schreiben vom 12.2.2024 handelt es sich um Jahresbeträge, die zu zwölften sind.[2]

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