Leitsatz

Sind in der Buchführung des Steuerpflichtigen Tankquittungen von Tagen erfasst, an denen der PKW gemäß den Angaben im Fahrtenbuch nicht bewegt worden ist, entspricht das Fahrtenbuch wegen Nichtaufzeichnung aller Fahrten nicht den steuerlich Voraussetzungen.

Das Erscheinen einer neuen Softwareprogrammversion ist kein Umstand, der zur Vornahme einer außergewöhnlichen Abschreibung auf die Altversion berechtigt.

 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1997 bis 1999 als Einzelunternehmer Ingenieurbüros für technische Fachplanungen und erzielte hieraus Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG. Im Jahr 2002 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 statt, die sich u.a. auf die ESt und USt bezog. In diesem Zusammenhang wurde die Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs VW Golf GTD nachgeholt. Das Fahrzeug wurde im August 1998 veräußert. Bereits im Juni 1998 hatte der Kläger einen BMW 523 i als Firmenwagen angeschafft. Für dieses Fahrzeug hatte der steuerliche Berater des Klägers die sog. 1 % Regelung angewendet, wobei er jedoch nicht den Bruttolistenpreis, sondern den tatsächlich gezahlten Kaufpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen hatte. Der Betriebsprüfer berechnete den geldwerten Vorteil ausgehend vom Bruttolistenpreis neu. Das Fahrtenbuch, das der Kläger für den Zeitraum vom 23.06.1998 bis 20.06.2001 vorlegt hatte und wonach mit dem BMW ausschließlich betriebliche Fahrten durchgeführt worden waren, verwarf der Betriebsprüfer, da es Differenzen zwischen den Tankquittungen und den Aufzeichnungen im Fahrtenbuch gab. Des Weiteren erkannte der Betriebsprüfer eine Sofortabschreibung von Software nicht an, sondern verteilte die Anschaffungskosten auf eine 3-jährige Nutzungsdauer.

 

Entscheidung

Die Klage ist nicht begründet. Der Beklagte hat hinsichtlich des BMW zutreffend die 1 %-Regelung angewandt. Die bloße Behauptung, ein Pkw werde nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen. Denn die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zeigt deutlich, dass das Gesetz von der privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Kfz ausgeht. Die ihr zugrunde liegende Lebenserfahrung ist zu einem Beweis des ersten Anscheins erstarkt, den es durch den Steuerpflichtigen zu erschüttern gilt. Dies ist z.B. durch Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs möglich. Formell ordnungsgemäß ist ein Fahrtenbuch, wenn es laufend geführt wird und hinsichtlich der betrieblichen Fahrten Angaben zum Reisezweck, zu den aufgesuchten Geschäftspartnern, zum Zielort und zur Reiseroute sowie Zeitangaben und Kilometerstände enthält. Das von dem Kläger vorlegte Fahrtenbuch entspricht grundsätzlich diesen formellen Voraussetzungen. Es weist jedoch inhaltliche Mängel auf, da nicht alle Fahrten aufgezeichnet worden sind.

Die vom Beklagten vorgenommene Abschreibung der Software ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Zweck einer möglicherweise in Betracht kommenden Absetzung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung (AfaA) gem. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG in der im Jahr 1998 gültigen Fassung bzw. § 7 Abs. 1 Satz 6 in der im Jahr 1999 gültigen Fassung ist es, die lineare Verteilung der Anschaffungskosten anzupassen, wenn diese aufgrund ungewöhnlicher Umstände nicht mehr vertretbar erscheint. Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut in seiner Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Eine bloße Wertminderung, ohne dass dadurch die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beeinflusst wird, rechtfertigt keine AfaA, sondern allenfalls eine Teilwertabschreibung. Vielmehr muss durch ein aus dem Rahmen des Üblichen fallendes Ereignis ein außergewöhnlicher "Abnutzungseffekt" herbeigeführt werden, der über die normale Absetzung hinausgeht und eine Beeinträchtigung der Nutzung zur Folge hat. Insbesondere ist das Erscheinen einer neueren Programmversion kein Umstand, der zu einer AfaA berechtigt (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil v.16.1.2003, 10 K 82/99, EFG 2003 S. 601).

 

Hinweis

Die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Die Frage, welche Auswirkung das Erscheinen neuer Programmversionen auf die Abschreibung der Altversionen hat, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 18.02.2005, 11 K 5218/03 E, U

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