Vielfach werden Pkw geleast statt gekauft. Erfolgt die bilanzielle Zuordnung des Leasinggegenstandes lt. Leasingerlass beim Leasinggeber, hat dieser den Pkw in seiner Bilanz zu bilanzieren und den Buchwert fortzuentwickeln. Der Leasingnehmer zahlt die Leasingraten. Je nachdem, wie der Unternehmer den Pkw seinem ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen zuordnet, kann er die Leasingraten als Betriebsausgaben abziehen und die hierauf entfallende Vorsteuer absetzen.

Erfolgt die betriebliche Nutzung des Leasingfahrzeugs zu mehr als 50 % kann für den privaten Nutzungsanteil die 1 %-Regelung geltend gemacht werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Leasing eines Firmen-Pkw

Unternehmer Schnell hat für sein Unternehmen im Jahr 01 (im April) einen Pkw geleast. Für das Leasingfahrzeug zahlt er monatlich 500 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer. Die monatliche Leasingrate wird jeweils zum 15. eines Monats von seinem betrieblichen Bankkonto abgebucht. Unternehmer Schnell nutzt den Pkw zu 75 % für betriebliche Fahrten und zu 25 % für private Fahrten. Den Nachweis über die Verwendung des Pkw für betriebliche und private Fahrten führt Unternehmer Schnell über ein Fahrtenbuch.

Im Jahr 01 sind Unternehmer Schnell folgende Kosten – neben den Leasingraten – entstanden:

 
Entstandene Kosten Kosten mit Vorsteuerabzug Kosten ohne Vorsteuerabzug
Reparaturen 1.000 EUR  
Instandhaltung 500 EUR  
Benzin 2.000 EUR  
Versicherung   1.000 EUR
KfZ-Steuer   400 EUR
Gesamtkosten 3.500 EUR 1.400 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4570/6560 Mietleasing KfZ 500      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 95 1200/1800 Bank 595
 
Hinweis

Für Elektrofahrzeuge separate, individuelle Konten anlegen

Handelt es sich bei dem Leasingfahrzeug um ein Elektrofahrzeug, sind hierfür die gesonderten Konten 4575/6565 (SKR 03/04) zu bebuchen.

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4510/7685 KfZ-Steuer 400      
4520/6520 KfZ-Versicherung 1.000      
4530/6530 laufende KfZ-Kosten 3.500      
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 665 1200/1800 Bank 5.565

Der Unternehmer muss den Anteil, der auf die 25 %-ige Privatnutzung des Leasingfahrzeugs entfällt und damit auf nicht unternehmerische Zwecke über eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuern. Die Verbuchung der unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt jedoch nur, wenn der Unternehmer nicht schon bereits unterjährig die Kosten für das Leasingfahrzeug um 25 % gekürzt hat. Dies gilt ebenso für den Vorsteuerabzug.

Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe sind die Ausgaben, die für das Leasingfahrzeug anfallen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.[2]

 
Entstandene Kosten ertragsteuerliche Betrachtung umsatzsteuerliche Betrachtung
Leasingraten (mit Vorsteuerabzug) ab April 4.500 EUR 4.500 EUR
lfd. Kosten mit Vorsteuerabzug 3.500 EUR 3.500 EUR
lfd. Kosten ohne Vorsteuerabzug 1.500 EUR  
Bemessungsgrundlage f. unentgeltliche Wertabgabe 9.500 EUR 8.000 EUR
Umsatzsteuer 25 % von 8.000 EUR   2.000 EUR
darauf entfallende Umsatzsteuer 19 %   380 EUR
Einkommensteuer 25 % von 9.500 EUR 2.375 EUR  
zzgl. Umsatzsteuer auf unentgelt. Wertabgabe 380 EUR  
zu buchende Entnahme 2.755 EUR  
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 unentgeltliche Wertabgabe 2.755 8921/4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (KfZ-Nutzung) 2.375
      8924/4639 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (KfZ-Nutzung) 380

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