Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer übt seit dem 12.1. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt i. H. v. 330 EUR aus. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hat er in dieser Beschäftigung nicht beantragt.

Am 1.4. nimmt er eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt i. H. v. 190 EUR auf. Der Antrag auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird wirksam ab Beschäftigungsbeginn gestellt.

Weitere Beschäftigungen werden seit dem 12.1. nicht ausgeübt.

Wie sind die beiden Beschäftigungen rentenversicherungsrechtlich zu beurteilen?

Ergebnis

Die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen sind zusammenzurechnen (520 EUR = 330 EUR + 190 EUR). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ist gegeben, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze i. H. v. 538 EUR nicht überschreitet.

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann bei mehreren zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt zusammen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, nur einheitlich beantragt werden. Er wirkt vom Zeitpunkt seiner Abgabe für alle bereits bestehenden und in Zukunft aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigungen und verliert seine Wirkung erst dann, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.

In der zuerst aufgenommenen Beschäftigung besteht Rentenversicherungspflicht in der Zeit vom 12.1. bis 31.3.

Ab 1.4. greift in beiden Beschäftigungen die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Beide Arbeitgeber zahlen die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung auf der Grundlage der jeweils erzielten Arbeitsentgelte.

Die Minijob-Zentrale informiert den Arbeitgeber, bei dem die Beschäftigung seit 12.1. ausgeübt wird, über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 1.4. Er hat die erforderlichen Meldungen zu veranlassen und die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung ab dem Beitragsnachweis April in der Beitragsgruppe 0500 nachzuweisen.

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