Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin (Rechtskreis West) hat ein Gehalt von 7.650 EUR, Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibeträge, keine Kirchensteuer, 1,5 % KV-Zusatzbeitrag. Ab Juli 2024 wird eine Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung vereinbart. Die Arbeitnehmerin möchte 200 EUR von ihrem laufenden Entgelt umwandeln. Der Arbeitgeberzuschuss wird zusätzlich in die Direktversicherung gezahlt.

Wie ist der Arbeitgeberzuschuss zu berechnen?

Ergebnis

Der Arbeitgeber ist seit 1.1.2022 bei allen vereinbarten Entgeltumwandlungen verpflichtet, 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zu leisten, soweit er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge in mindestens dieser Höhe einspart. Spart er durch die Entgeltumwandlung weniger als 15 % ein, muss er auch nur diese Ersparnis weiterleiten. In diesem Fall errechnet sich die SV-Ersparnis für den Arbeitgeber wie folgt:

 
Arbeitgeberersparnis
Beiträge bei 7.650,00 EUR 7.450,00 EUR
Krankenversicherung (7,3 % + 0,75 %) von 5.175 EUR 416,59 EUR 416,59 EUR
Rentenversicherung (9,3 %) von max. 7.550 EUR 702,15 EUR 692,85 EUR
Arbeitslosenversicherung (1,3 %) von max. 7.550 EUR 98,15 EUR 96,85 EUR
Pflegeversicherung (1,7 %) von 5.175 EUR 87,98 EUR 87,98 EUR
Beiträge gesamt 1.304,87 EUR 1.294,27 EUR
Arbeitgeberersparnis (10,6 % von 100 EUR)   10,60 EUR

Der Arbeitgeber ist nur zu einem Zuschuss i. H. v. 10,60 EUR verpflichtet. Insgesamt werden 210,60 EUR an die Direktversicherung überwiesen.

Praxis-Tipp:

Diese sog. "Spitzabrechnung" erweist sich in der Praxis u. U. als schwierig durchführbar, da mit der Versicherung ein Fixbetrag vertraglich vereinbart wird. Dieser kann bei schwankenden Löhnen nicht monatlich variiert werden. Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, einen verstetigten Betrag, der i. d. R. über einen Zeitraum von 12 Monaten ermittelt wurde, als Arbeitgeberzuschuss zu leisten. Er kann auch auf freiwilliger Basis einen höheren Zuschuss zahlen.

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