Zusammenfassung

 
Überblick

Eine erfolgreiche Übergabe eines Unternehmens oder Gesellschaftsanteils an einen oder mehrere Nachfolger ist eine unternehmerische Herausforderung. Schon lange vor der Umsetzung sollten sich Unternehmer mit dem Thema beschäftigen, sich beraten lassen und mit den möglichen Nachfolgern, z. B. gesetzliche Erben, sprechen. Tod oder Krankheit dürfen kein Tabu-Thema sein. Eine Nachfolgeplanung, die den Fortbestand des Unternehmens, aber auch den Familienfrieden sichert, ist komplex. Bei der Unternehmensnachfolge sind neben emotionalen und menschlichen Aspekten sehr viele rechtliche und steuerliche Fragen/Probleme zu lösen. Ansprechpartner sind daher Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch die IHK oder Handwerkskammer. Letztere kennen meist interessierte Käufer, wenn das Unternehmen nicht von Familienangehörigen fortgeführt werden soll bzw. mögliche Erben dies nicht wollen oder können. Der Beitrag erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern erläutert einige relevante Aspekte.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesamtrechtsnachfolge: § 1922 BGB; Betriebsvermögen: BVerfG, Urteil v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, FamRZ 2015 S. 213; § 13a ErbStG.

BFH, Urteil v. 14.12.2004, IX R 23/02, BFH/NV 2005 S. 619; gleich lautende Erlasse betr. Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung v. 23.3.2015, BStBl 2015 I S. 264; BMF, Schreiben v. 14.3.2006, IV B 2 – S 2242 – 7/06, BStBl 2006 I S. 253: Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung, geändert durch BMF, Schreiben v. 27.12.2018, IV C 6 – S 2242/07/10004;BGH, Urteil v. 12.7.2018, III ZR 183/17, NJW 2018 S. 3178: Digitaler Nachlass – Übergang des Nutzungsvertrags mit einem sozialen Netzwerk.

1 Probleme der Erben bei fehlender Vorsorge

Der Erblasser, der seine Nachfolge nicht durch klare Regelungen und geordnete Unterlagen über den Betrieb geplant bzw. nicht vorgesorgt hat, hinterlässt seinen Erben viel Arbeit und Probleme.

Der gesetzliche Erbe muss zunächst die Werthaltigkeit des gesamten Nachlasses prüfen, inkl. des Unternehmens, um bei einer eventuellen Überschuldung des Unternehmens (ohne Möglichkeit des Ausgleichs durch anderweitige Nachlassgegenstände) die Erbschaft ausschlagen zu können.[1]  Eine auf das Unternehmen begrenzte Ausschlagung (Bedingungsfeindlichkeit nach § 1947 BGB) ist nicht möglich.

Die Haftung des Erben für Verbindlichkeiten des Erblassers kann nach dem BGB im Normalfall auf den Nachlass beschränkt werden (Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 1980 ff. BGB). Nach § 27 Abs. 1 HGB i. V. m. § 25 HGB greifen aber bei Fortführung des Unternehmens durch den Erben diese Haftungsbeschränkungen nicht. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist nach § 27 Abs. 2 HGB nur möglich, soweit der Haftungsausschluss in das Handelsregister eingetragen wird. Dies muss innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung vom Anfall der Erbschaft erfolgen. Die Situation wird besonders schwierig, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Das Einzelunternehmen wird Gesamthandseigentum der Erbengemeinschaft. Sind sich die Erben uneinig, besteht die Gefahr, dass das Unternehmen sehr schnell nicht mehr handlungsfähig ist.Die Erben müssen auch überprüfen, inwieweit der Erblasser (fremden) Dritten Handlungsvollmacht nach § 54 HGB oder Prokura nach § 48 HGB (endet nach § 52 Abs. 3 HGB nicht mit dem Tode des Unternehmers) erteilt hat, um diese widerrufen zu können.

2 Planungssituationen und -möglichkeiten

Der Erblasser, der seine Nachfolge nicht durch klare Regelungen und geordnete Unterlagen über den Betrieb geplant bzw. nicht vorgesorgt hat, hinterlässt seinen Erben viel Arbeit und Probleme.

Der Unternehmer muss sich typischerweise mit zwei verschiedenen Nachfolgesituationen auseinandersetzen, mit der Planung der Nachfolge

  • für den Fall des unerwarteten Todes und
  • der Übergabe zu Lebzeiten.

Die Durchführung der Unternehmensnachfolge kann erfolgen durch

  • Übertragung des Unternehmens im Todesfall durch letztwillige Verfügungen oder
  • Übergabe des Unternehmens zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge.
 
Wichtig

Verfügungen zu Lebzeiten eines verheirateten Unternehmers – Ehepartner muss zustimmen

Zwischen Ehepartnern, die in einer Zugewinngemeinschaft leben, ist die Freiheit, über das eigene Vermögen im Ganzen zu verfügen, beschränkt.[1] Bei der Beurteilung, ob die Übertragung eines Grundstücks durch einen Ehegatten sein Vermögen im Ganzen betrifft, ist ein von ihm vorbehaltenes dingliches Wohnungsrecht als ihm verbliebenes Vermögen zu berücksichtigen.[2]

Im Folgenden ist nur das erforderliche Grundlagenwissen für eine Unternehmensnachfolge ausgeführt.

 
Hinweis

Immer rechtliche und steuerliche Beratung einholen

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