Aus dieser Änderung ab 2023 resultiert zunächst dem Grunde nach eine Verbilligung einer Photovoltaikanlage, da der Nettopreis den Gesamtpreis der Anlage darstellen wird.

Beim leistenden Unternehmer (Installationsbetrieb) bleibt der Vorsteuerabzug für die Eingangsleistungen erhalten, auch wenn der Ausgangsumsatz nur einem Steuersatz mit 0 % unterliegt. Ebenso bleiben vorausgehende Lieferungen in der Lieferkette weiterhin mit 19 % steuerpflichtig, da der Steuersatz mit 0 % nur für die Lieferung an den Betreiber selbst gilt.

Doch vor allem ist beim Empfänger der Leistung – dem Betreiber der Photovoltaikanlage – eine erfreuliche Vereinfachung festzustellen. Es wird ihm ab dem 1.1.2023 keine Umsatzsteuer für die Lieferung bzw. die Montage der Photovoltaikanlage in Rechnung gestellt. Damit entfällt die bisherige Praxis, nach welcher der Betreiber oftmals auf die für ihn geltende Kleinunternehmerregelung verzichtet hat (Option zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG), um auf diese Weise die in Rechnung gestellte Vorsteuer vom Finanzamt zu erhalten. An diese Option war er 5 Jahre lang gebunden und hatte während dieser Zeit alle erzielten Umsätze – also auch den Wert des selbst verbrauchten Stroms – mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern.

Dieses gesamte Prozedere entfällt ab 2023 und wird eine spürbare Erleichterung bei den Steuerpflichtigen und in den Finanzämtern bringen. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann angesichts einer Vorsteuer mit 0 EUR aus der Investition in die Photovoltaikanlage weiterhin die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch nehmen.

Doch nicht nur der Vorsteuerabzug ist betroffen, die Neuregelung hat auch Auswirkungen auf die Verwendung des erzeugten Stroms im eigenen Haushalt. Da für eine Photovoltaikanlage ab 2023 kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist, ist im Umkehrschluss auch die private Verwendung des produzierten Stroms – sog. unentgeltliche Wertabgabe – nicht mehr zu versteuern; die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 UStG liegen nicht vor.

Wird eine Photovoltaikanlage, die nach dem 31.12.2022 geliefert/montiert worden ist, veräußert oder unentgeltlich übertragen, stellt dies im Regelfall eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen[1]

dar. Dies jedenfalls dann, wenn der Veräußerer kein Kleinunternehmer und die Photovoltaikanlage ein Teil seines Unternehmens ist. Der Erwerber tritt in die Rechtsstellung des Veräußerers ein, es liegt keine Änderung der Verhältnisse i. S. des § 15a UStG vor.

Nur für Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1.1.2023 geliefert bzw. montiert worden sind, gelten die bisherigen Regelungen und Wahlrechte zur Umsatzsteuer weiter. Es wird hierzu auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen.

Wer in 2022 oder früher zur Regelbesteuerung optiert hatte, für den bleibt dies auch ab 2023 noch maßgebend. Allerdings wird im Regelfall eine möglichst frühe Rückkehr zum Status eines Kleinunternehmers zu empfehlen sein. Dies ist ohne steuerliche Nachteile nach Ablauf des Berichtigungszeitraums nach § 15a UStG und damit frühestens nach 5 Jahren möglich.

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