Unternehmerisch tätige Auftraggeber – dies ist auch ein Betreiber einer Photovoltaikanlage – müssen als Leistungsempfänger von Bauleistungen grundsätzlich einen Steuerabzug i. H. v. 15 % aus dem zu zahlenden Rechnungsbetrag einbehalten und an das Finanzamt überweisen (§§ 48 - 48d EStG). Denn die Errichtung oder eine Reparatur an der Photovoltaikanlage gilt stets als Bauleistung und unterliegt damit der Bauabzugsteuer.[1] Zwar ist eine Photovoltaikanlage i. d. R. eine Betriebsvorrichtung und damit kein Gebäudebestandteil. Es ist jedoch ausreichend, wenn eine Leistung an einem Bauwerk vorliegt, wozu auch eine Photovoltaikanlage gehört.[2]
Wird diese Pflicht zum Steuerabzug nicht beachtet, droht ein Haftungsbescheid durch das Finanzamt. In der Praxis kann der Steuerabzug aber meist unterbleiben. Zum einen gibt es eine Kleinbetragsregelung – Beträge bis 5.000 EUR unterliegen nicht der Bauabzugsteuer. Zum anderen kann der Bauleistende eine gültige, von seinem Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung in Kopie aushändigen; unter dieser Voraussetzungen ist ebenfalls kein Steuerabzug einzubehalten.
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