Unternehmerisch tätige Auftraggeber – dies ist auch ein Betreiber einer Photovoltaikanlage – müssen als Leistungsempfänger von Bauleistungen grundsätzlich einen Steuerabzug i. H. v. 15 % aus dem zu zahlenden Rechnungsbetrag einbehalten und an das Finanzamt überweisen (§§ 4848d EStG). Denn die Errichtung oder eine Reparatur an der Photovoltaikanlage gilt stets als Bauleistung und unterliegt damit der Bauabzugsteuer.[1] Zwar ist eine Photovoltaikanlage i. d. R. eine Betriebsvorrichtung und damit kein Gebäudebestandteil. Es ist jedoch ausreichend, wenn eine Leistung an einem Bauwerk vorliegt, wozu auch eine Photovoltaikanlage gehört.[2]

Wird diese Pflicht zum Steuerabzug nicht beachtet, droht ein Haftungsbescheid durch das Finanzamt. In der Praxis kann der Steuerabzug aber meist unterbleiben. Zum einen gibt es eine Kleinbetragsregelung – Beträge bis 5.000 EUR unterliegen nicht der Bauabzugsteuer. Zum anderen kann der Bauleistende eine gültige, von seinem Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung in Kopie aushändigen; unter dieser Voraussetzungen ist ebenfalls kein Steuerabzug einzubehalten.

[1] Bayerisches LfSt, Verfügung. v. 16.9.2015, S 2272.1.1-3/8 St 32; mit Übergangsregelung bis zum 31.12.2015.

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