vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerabzug für Bauleistungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen – Begriff des Bauwerks i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den von § 48 Abs. 1 Satz 3 erfassten abzugssteuerpflichtigen Bauleistungen im Zusammenhang mit einem Bauwerk gehört auch das Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage.
  2. Die Unterscheidung zwischen Gebäuden und Betriebsvorrichtungen ist für den Begriff des Bauwerks i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht relevant (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 28.08.2015 V R 7/14, BStBl II 2015, 682).
  3. Die Erhebung von Bauabzugssteuern setzt nicht die Steuerpflicht des Leistenden im Inland voraus.
  4. Die Regelungen zur Bauabzugssteuer sind mit dem Verfassungs- und EU-Recht vereinbar.
 

Normenkette

EStG § 48 Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 3, §§ 48c, 48d; SGB III § 101 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.2019; Aktenzeichen I R 67/17)

BFH (Urteil vom 09.10.2019; Aktenzeichen I R 67/17)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin verpflichtet ist, einen Steuerabzug bei Bauleistungen vorzunehmen.

Die Klägerin ist im Bereich der Energie- und Haustechnik tätig. Zu ihren Tätigkeiten gehört auch die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen in Form von Aufdach-Anlagen. Für Kundenaufträge im Oktober und November 2011 bediente sie sich für die Dachmontage der Anlagen der Firma B. Eine Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen nahm die Klägerin 2011 nicht vor. Am 00.00.2013 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, Steuerfahndungsstelle, gegen die Geschäftsführerin der Klägerin ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung durch Nichtabgabe der Anmeldung zur Bauabzugssteuer für die Monate Oktober und November 2011 ein. Am 00.00.2013, Eingang beim Finanzamt am 00.00.2013, gab die Klägerin eine Anmeldung für den Streitzeitraum mit einem abzuführenden Abzugsbetrag von 13.219,47 Euro ab. Mit Schreiben vom 00.00.2014 teilte die Klägerin mit, dass der abgeführte Abzugsbetrag mangels Vorliegens einer Bauleistung nicht gerechtfertigt sei und bat um einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 00.00.2014 die Änderung der Anmeldung über den Steuerabzug bei Bauleistungen ab. Den Einspruch der Klägerin wies er mit Einspruchsentscheidung vom 00.00.2014 als unbegründet zurück.

Mit der Klage trägt die Klägerin vor:

Bei den hier montierten Aufdach-Anlagen handele es sich nicht um Bauleistungen i. S. d. ertragsteuerlichen Vorschriften. Die Photovoltaikanlagen hätten mit dem eigentlichen Bauwerk – anders als bei einer in das Dach integrierten Anlage – nichts zu tun. Sie trügen nichts zur eigentlichen Nutzung des Gebäudes bei. Die vorhandenen und bereits seit längerem genutzten Bauwerke seien lediglich der Untergrund, auf dem die Solaranlage montiert worden sei. Die Anlagen hätten ohne großen Aufwand wieder entfernt werden können. Die Errichtung der Häuser und die spätere Montage der Photovoltaikanlagen könnten nicht als Einheit angesehen werden. Bei Photovoltaikanlagen handele es sich um Gegenstände, die für ertragsteuerliche Zwecke wie Betriebsvorrichtungen als selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln seien. Betriebsvorrichtungen seien keine Bauwerke. Die Anlagen könnten genauso gut auf einem Ackergrundstück stehen. Soweit die Finanzverwaltung mit Wirkung zum 1. Januar 2016 ihre Auffassung geändert habe, dass die Installation von Photovoltaikanlagen als Bauleistung anzusehen sei, gelte dies nicht für zurückliegende Sachverhalte. Bei den von der Firma B. in Anspruch genommenen Leistungen handele es sich nicht um Werklieferungen, sondern um reine Dienstleistungen, da nichts geliefert worden sei. Für die Bauabzugssteuer komme es nicht darauf an, welche Leistungen die Klägerin für ihre Kunden erbracht habe, sondern welche Leistung die Firma ihr gegenüber erbracht habe. Die Firma B habe für die von ihr zu erbringenden Leistungen, die nichts mit der Verlegung von Kabeln zu tun gehabt hätten, weder eine Freistellungsbescheinigung beantragt noch habe sie, die Klägerin, eine solche verlangt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 00.00.2014 die Anmeldung über den Steuerabzug für Bauleistungen vom 00.00.2013 auf 0 Euro abzuändern,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Bei der Installation von Photovoltaikanlagen handele es sich um eine bauabzugssteuerpflichtige Leistung. Im Übrigen nimmt er Bezug auf die Einspruchsentscheidung.

Klägerin und Beklagter haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO -).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin wird durch den Bescheid vom 00.00. 2014 und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung vom 00.00. 2014 nicht in ihren Rechten verletzt; die Anmeldung über den Steuerabzug für Bauleistung...

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