4.1 Unternehmer

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt, wird dadurch zum Unternehmer. Dies gilt auch für Hausbesitzer, die sonst keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgehen und ihr Haus selbst bewohnen. Der mit einer Photovoltaikanlage erzeugte Strom wird grundsätzlich ganz oder teilweise und nicht nur gelegentlich in das öffentliche Netz eingespeist.

Damit erfüllt der Betreiber einer Photovoltaikanlage die Voraussetzungen für eine Unternehmereigenschaft (§ 2 Abs. 1 UStG):

  • die Stromerzeugung ist eine gewerbliche Tätigkeit,
  • diese Tätigkeit wird selbstständig ausgeübt und
  • es liegt eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vor.

4.2 Kleinunternehmer

Mit einer typischen Photovoltaikanlage werden nur relativ geringe Stromerlöse erwirtschaftet. Der Betreiber der Anlage ist damit regelmäßig ein sog. Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG). Dazu ist Voraussetzung, dass die gesamten Umsätze im vorherigen Jahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen (bis VZ 2019 waren dies 17.500 EUR) und diese im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden.

Wer unter die Kleinunternehmerregelung fällt, wird faktisch behandelt, als sei er kein Unternehmer. Er darf keine Umsatzsteuer ausweisen, braucht damit keine Voranmeldungen abgeben, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

 
Praxis-Tipp

Auf Kleinunternehmerregelung verzichten

Es ist jedoch regelmäßig vorteilhaft, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Wird zur sog. Regelbesteuerung optiert, kann der Unternehmer insbesondere die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aus den Herstellungskosten der Photovoltaikanlage als Vorsteuer geltend machen. Dies gilt auch für die Umsatzsteuer aus anderen Eingangsrechnungen, z. B. aus einer Reparatur oder aus Wartungsarbeiten. Zu beachten ist allerdings, dass sich der Unternehmer 5 Jahre lang an den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung bindet.

Die Option zur Regelbesteuerung ist regelmäßig wirtschaftlich vorteilhaft, da die dem Netzbetreiber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für die Stromlieferung für diesen keinen Kostenfaktor darstellt, sondern dort ebenfalls den Vorsteuerabzug ermöglicht.

4.3 Voranmeldungen

In den ersten beiden Jahren ab Tätigkeitsbeginn muss dem Finanzamt immer eine monatliche Voranmeldung übermittelt werden.

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden[1], diese monatliche Abgabepflicht für die Jahre 2021 bis 2026 auszusetzen. Damit wird für viele ab 2021 in Betrieb genommene Photovoltaikanlagen von Beginn an die Abgabe einer jährlichen Erklärung ausreichend sein.

Für alle anderen Photovoltaikanlagen entfällt erst ab dem 3. Jahr die Pflicht zur Abgabe von Voranmeldungen, sofern die jährliche Umsatzsteuerzahllast unter 1.000 EUR liegt. Liegt die Zahllast darüber, jedoch unter 7.500 EUR, reduziert sich die Abgabepflicht auf das Quartal.

Die jeweilige Voranmeldung hat der Unternehmer bis zum 10. Tag des Folgemonats abzugeben. Die Voranmeldungen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg mittels der Elster-Software einzureichen (www.elster.de). Nur in Härtefällen, z. B. kein PC, kein Internetanschluss, akzeptiert das Finanzamt eine Papiererklärung.

[1] § 18 Abs. 2 Satz 5 und 6 UStG i. d. F. des Dritten Bürokratieabbaugesetzes (BEG III) v. 22.11.2019, BGBl I 2019 S. 1746

4.4 Jahreserklärung

Zusätzlich und ergänzend zu den jeweiligen Voranmeldungen ist nach Ablauf des Kalenderjahrs eine Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben, in welcher die Daten der Voranmeldungen zusammengefasst werden. Zudem sind darin bisher nicht berücksichtigte Umsätze und Vorsteuern korrigierend mit aufzunehmen. Auch die Jahreserklärung ist dem Finanzamt elektronisch zu übermitteln.

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