Im GmbH-Gesetz gibt es einige Vorschriften, die spezielle Geschäftsführer-Pflichten regeln. Die Wichtigsten neben der Leitungspflicht sind:

  • die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Organisation, wie zur Einberufung der Gesellschafterversammlung oder zur Einreichung einer jeweils aktuellen Gesellschafterliste, sofern nicht ein Notar an der Veränderung im Bestand der Gesellschafter mitgewirkt hat (siehe § 42 GmbHG),
  • die Verpflichtung zur Erhaltung des Stammkapitals,
  • spezielle Pflichten beim Erwerb von Anteilen durch die GmbH und
  • die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung (§ 41 GmbHG).

Der Geschäftsführer der GmbH übernimmt die Aufgabe, die Gesellschafterversammlung der GmbH einzuberufen (§ 49 GmbHG). Dort ist auch ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Gesellschafterversammlung immer dann einzuberufen ist, "wenn das im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint". In der Praxis sollten Sie in den folgenden Situationen prüfen, ob und inwieweit Sie die Gesellschafter informieren, einbeziehen oder sogar entscheiden lassen müssen und dazu ggf. eine Gesellschafterversammlung einberufen müssen:

  • die absehbare wirtschaftliche Krise der GmbH,
  • Geschäfte, die nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gesellschafter erlaubt sind (zustimmungsbedürftige Geschäfte),
  • Geschäfte außerhalb des offiziellen Gegenstandes der GmbH,
  • Geschäfte auf eigene Rechnung im Gegenstand der GmbH,
  • außergewöhnlich große Investitionen.

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