Grundsätzlich können sich umsatzsteuerrechtlich Gesellschafter und eine (Personen-)Gesellschaft als fremde Dritte gegenüber stehen und damit steuerbare und steuerpflichtige Leistungen ausführen, für die der jeweilige Leistungsempfänger unter den weiteren Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zur Ausstellung einer Rechnung i. S. d. § 14 Abs. 4 UStG mit gesondert ausgewiesener USt ist aber nur ein Unternehmer berechtigt, der insoweit im Rahmen seines Unternehmens tätig ist.

Deshalb muss vorrangig geprüft werden, ob die Gesellschafter A, B und C mit ihren Leistungen gegenüber der GbR als Unternehmer im Rahmen des Unternehmens tätig sind.[1] Nach den gesellschaftsvertraglichen Bedingungen haben die Gesellschafter untereinander vereinbart, dass nur die Gewinne aus der Gesellschaft verteilt werden. Dies könnte einer unternehmerischen Betätigung entgegen stehen, da Gewinne in aller Regel nicht die Gegenleistung für eine individuelle Leistung darstellen.

 
Wichtig

Unternehmerische Betätigung setzt Sonderentgelt voraus

Um Leistungen als Unternehmer gegenüber einer Gesellschaft auszuführen, an der eine Beteiligung besteht, ist Voraussetzung, dass der Gesellschafter für seine Leistung ein gesondert berechnetes Entgelt erhält. Gewinne werden regelmäßig nicht für individuelle Leistungen ausbezahlt, sondern ergeben sich aus der Gesellschafterstellung.

Wenn die Auszahlung des individuell ermittelten Gewinnanteils tatsächlich als Gewinn anzusehen wäre, würden die Gesellschafter nicht als Unternehmer gegenüber der Gesellschaft handeln, die in den Rechnungen ausgewiesene USt würde unberechtigt ausgewiesene USt i. S. d. § 14c Abs. 2 UStG darstellen. Unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge schließen grundsätzlich den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger aus, gleichzeitig würden die Gesellschafter diese Beträge nach § 14c Abs. 2 UStG schulden.

 
Wichtig

Kein Vorsteuerabzug bei Gesellschafterbeiträgen

Würden die Gesellschafter im Rahmen sog. echter Gesellschafterbeiträge gegenüber der Gesellschaft tätig werden, würden sie insoweit nicht unternehmerisch tätig sein. Damit könnten die Gesellschafter auch keinen Vorsteuerabzug aus eigenen Vorbezügen geltend machen.

Allerdings können nach der Rechtsprechung des BFH[2]auch gewinnabhängige Vergütungen zu einem Sonderentgelt führen, wenn sie nach den tatsächlichen Leistungen des jeweiligen Gesellschafters ermittelt werden. Da sich im vorliegenden Fall die "Gewinnanteile" nach der jeweils individuell von den Gesellschaftern erbrachten Leistung bestimmen, liegen Leistungen gegen Entgelt vor. Die Gesellschafter werden damit gegenüber der Gesellschaft als Unternehmer, im Rahmen des Unternehmens tätig. Der Leistungsort liegt annahmegemäß im Inland, sodass steuerbare Leistungen ausgeführt werden, die auch keiner Steuerbefreiung unterliegen. Damit sind die Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, gegenüber der Gesellschaft mit gesondert ausgewiesener USt abzurechnen. Der Gesellschaft steht damit der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG zu, der auch nicht nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen ist.

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